fassung lässt sich indessen nicht nur auf Schlussfolgeningeii griinden, die sich aus der Natur des Urteils ergeben, sondern auch auf bestimmte Umstände, die mit der Unbeiligkeitserklärung verbunden sind. Erstens wird ja der Akt der Unbeiligkeitserklärung durcb das Verbum ohelga bezeichnet, das ausnahmslos mit »unheilig inachen« Oder einem ähnlichen Ausdruck,^’® nicht aber init »eine bereits vorliegende Unheiligkeit konstatieren« iibersetzt werden muss. Es ist kaum möglich, dieses Verbum in anderer Weise zu verstehen, als dass es die Bezeichnung fiir eine Handbmg darstellt, dnrch welche die Unheiligkeit bewirkt wird. Der zweite Umsland liegt in dem Verfabren als solchem. Dieses vollzieht sich nach dem Bericht der Sagas in der Weise, dass sich der Totscbläger zusammen mit den Zeugen zu dem Platz begibt, an dem der Tote begraben liegt und ihn dort fiir unbeilig erklärt. Weshalb soil aber die Unbeiligkeitserklärung an dem Platz erfolgen, an dem der Tote begraben liegl, wenn die Unbeiligkeitserklärung ausschliesslich den Zweck hat, die bereits vorliegende Unheiligkeit des Toten zu verkiinden oder — um Baetkes Terminologie zu verwenden —wenn sie lediglich »deklaratoriscben (',barakter« bat und »obne l\ecbtswirkung« bleibl.^®” Wäre es der einzige Zweck der I’nbeiligkeitserkbirung, einen bereits vorliegenden Talbestand bekanntzumachen, so wäre hierfur das Thing oder irgendeine andere \'olksversammlung ein viel geeignelerer Platz gewesen. 1st es dagegen der Zweck der Ibibeiligkeitserklärung. den Toten unbeilig zn machen, so ist es durcbaus natiirlicb, dass dies in der Xäbe des Toten gescbieht. Es liegt bier die gleiche I'bnstellung vor wie den Sagascbilderungen, in denen gesagt wird, dass der Tote ausgegraben werden muss, wenn man ibn anklagen will.’*’^ M. E. zeigen also nicbt nur die Analogien zwischen der Natur des in dem Prozess gegen den Toten gelallten Urteils und der Unbeiligkeitserklärnng. sondern aucb die Bezeicbnung fiir die letztere Handlung und die äusseren Umstände, unter denen sie vor sicb geht, dass die Isländer die vor Zeugen vollzogene private Unbeiligkeitserklärung als einen imperaFritzner. III. .Stichwort iibelga (.S. 7.Ö7) iil)crsetzt das Wort niit »l)ringt‘ dot dcrtil at en crkjeiulcs otter domnies for at va?rc falden uheilagr*, Hegfjstad, Stichwort ii-helga (.S. 744) mit »gjcra el. lysa iihcilagr«. Baetke, Unheiligkeit. S. 30. .Siehe iinsere Darstellung der Lehre vom rechtliehen Fortlehen des t'olen ini Kap. 10, besonders S. 318 f. 159 I HO IHl
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