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solleii dieselbeu Nachbarn befindeii sowohl iiber Heiligkeil wie I’nlieiligkeit des Mamies). Hier vvird also f^esagt, dass es von der Kntscheidimg der Geschworenen abhängt, oli der Tote beilig oder iinheilig sein soli. Wie vrir bereits dargelegt haben/” existiert nacb dem isläiidischen Kecbt neben einem wirklichen Prozess gegeii deii Erschlageneii aiieh eine Art privater Unheiligkeitserkläriing, die der Totschläger vor Zeugeii abgibt. Allem Anschein nach ersetzt diese Unheiligkeitserklärung sowobl die Klage gegen den Toten wie das ITteil iiber ihn. Ks erhebt sich hier natiirlich die Frage. inwiei’ern diese Ibiheiligkeitserkliirung die loiheiligkeit des Toten bewirken kann. Priiziser ausgedriiekt lautet diese Frage, ob diese Art der Unheiligkeitserklärung das Prozessiirteil so ersetzen kann, dass sie die Unheiligkeit tatsächlich bewirkt. Dieses Problem ist iin allgemeinen vollständig uberseben worden, was naturlich daraiit’ zuriickzufubren ist, dass man von der Riclitigkeit der ipso-facto-Thcov'ic restlos iiberzeugt war und daher das genannte Problem iiberhaupt nieht ins Gesichtsfeld bekommen konnte. Fine Ausnabme bildet Baetke, der das Problem erkannt hat imd auf dasselbe eingegangen ist. Seiner Auff'assung nach stellt die private Unheiligkeitserkläriing »niir eine (vorsorgliche) Feststellung« des Umstandes dar, dass die Unheiligkeit eingetreten ist.^'"’® Zu dieser Auffassung gelangt er jedoch niclit durch eine Analyse der Fälle privater Unheiligkeitserklärung, sondern diirch seine Annahme, dass das Urteil des Ibiheiligkeitsprozesses deklarativ ist. Alls seiner Auffassung fiber die Natur des in dem Unheiligkeitsprozess gelallten Urteils zieht Baetke Schliissfolgerimgen binsichtlich der Natur der privaten Unheiligkeitserklärung, wobei er davon aiisgelit, dass das Urteil und die private Unheiligkeitserklärung in gleicher Weise zu verstehen seien. Dies ist an und fiir sich riclitig, und man kiinnte somit von der hier vertretenen Auffassung fiber die Natur des ITteils zu dem Resultat gelangen, dass die private Ibibeiligkeitserklärung einen konstitutiven oder — um eine richtigere Terminologie zu verwenden —einen imperativen Akt darstellt, durch den die I’liheiligkeit des Toten bewirkt wird. Fine solche Auf- .Siehe S. 188. llaclke, fnluMlifjkeil, .S. vgl. .S. 30 f. 158 291

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