RB 5

Es geniigt hier, auf den Schluss dieses Gesetzesabschnittes zu verweisen, durch den bestimmt wird, dass der Totschliiger den Toten spätestens beiin Eintritt des auf den Totschlag folgenden dritten Things angeklagt haben muss: Gor han cei sim i thrij thing. luv.'it cefter (trap, tha ma thcen ah gone mannen vgild. a'r hnniim haiia'r drcepet (Wenn der Totschläger dies nicht spätestens am dritten Thing nach dem Totschlag tut, kann er den Erschlagenen nicht busslos legen). Hier spricht der Gesetzestext davon, gone mannen vgild, und dieser Ausdruck kann beim besten Willen nichl in dem Sinne, »eine i. f. eingetretene Busslosigkeit konstatieren«. gedeutet werden. Ausserdem gelangt man in diesem Fall zu iiberaus merkwiirdigen Konsequenzen, wenn man von der Voraussetzung ausgeht, dass der Erschlagene bereits i. f. busslos war. 1st nach dem Totschlag ein Zeitraum von drei Thingen verstrichen, ohne dass gegen den Toten Klage erhoben worden ist, dann hat der Totschläger das Recht verwirkt, den Toten als busslos verurteilen zu lassen. Geht man nun von der Voraussetzung aus, dass der Tote bereits i. /. busslos ist, so besitzt die Möglichkeit, dass der Totschläger den genannten Zeitraum verstreichen lässt, fiir diese Russlosigkeit uberhaupt keine Relevanz, zumal ja das Urteil, das auf dem Thing fiber den Toten hätte verkiindet werden sollen, nur die Rekanntgabe des bereits bestehenden Fakturns der Russlosigkeit wäre. Verbleibt der Erschlagene busslos, auch wenn er von dem Totschläger innerhalb des genannten Zeitraums nicht angeklagt wird? Diese Frage muss naturlich verneint werden. Dann aber stellt sich die Frage, wann und auf welche Weise die angeblich i. /. eingetretene Russlosigkeit eigentlich aufgehoben wird. Diese Frage ist von den Vertretern der ipso-facto-Theorie bisher weder gestellt noch beantwortet worden. Von den beiden isländischen Gesetzesabschnitten, Kbk 90/164—65 (Sthbk 293/331—3) und Kbk 107/181—83 (Sthbk 335/362—64), die den Verlauf des Prozesses gegen den Toten in aiisfiihrlicherer Weise schildern, kann nur das Kbk 90/164—65 (Sthbk 293/331—33) fiber den Zeitpunkt fur den Eintritt der Unheiligkeit Aufschluss geben. Dort wird aber sehr deutlich ausgesagt, dass erst durch den Prozess die Unheiligkeit des Toten bewirkt wird. Es heisst nämlich: oc scolo pa enir .sömo boar .scilia hvartveGia vm helgi manz oc ohelgi (dann I’lC Das Kl)k aO/H54—6r> ist auf S. 123 ff al)gedruckt. 156 290

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