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Ills findet sich ubrigens ini Gesetzesabschnitt iioch ein weiterer Passus, der zeigt, dass die Unheiligkeit des Toten nicht i. f. eintritt. Dies geht nämlich aus der blossen Ausdrucksweise des Gesetzesabschnitles bervor. Dieser Typus der Argumentation ist von Olivecrona hinsichtlich eines parallelen Sachverhaltes im schwedischen Recht angewandt worden. Olivecrona hat sich speziell fiir das Busslosigkeitsurteil interessiert, das in den ältesten schwedischen Quellen bezeugt wird.^''° Er gelangt dabei zu der Feststellung,^''^ dass der Ausdruck »döma ogill« (als busslos verurteilen) nicht mit den Worten, »feststeilen, dass ein Mann busslos ist«, wiedergegeben werden kann. Der Ausdruck »döma ogill« bedeute vielmehr soviel wie »göra ogill« (busslos machen). Die Aussage, »jemanden busslos machen«, sei jedoch keine Feslstellung, sondern eine Erklärung imperativer Art/’" Der Mann, der als busslos verurteilt wird, sei an und fiir sich im Besitze der jedem freien Manne zukommenden Mannheiligkeit. Erst durch das Busslosigkeitsurteil werde er ihrer beraubt. Kehren wir zu dem GulL 160 zuriick. Am Schluss des Gesetzesabschnittes heisst es nämlich; nachdem der Totschläger mit seinen Zeugen zum Thing gekommen ist und —was stillschweigend vorausgesetzt wird — den notwendigen Beweis erbracht hat, pa utlaajer hann w pann i olliim peim stodum er ec nil hevi talt (da macht er den Erschlagenen in alien Fallen, die ich aufgezählt habe, friedlos). Hier liegt eine Parallele zwischen dem Ausdruck »döma ogill« und dem Verbum litkegja vor. Bisher hat noch niemand behauptet, dass litlceifja bedeutet, eine bereits vorliegende Friedlosigkeit zu konstatieren. Vielmehr besteht völlige Einigkeit dariiber, dass dieses Verbum die Bedeutung »friedlos machen«^“® hat/”* Wenn es sich aber so verhält, dann ist auch deutlich, dass es nach Auffassung des (iesetzes die Beweisfiihrung des Totschlägers und das sich auf sie griindende Urteil sind, welche den Erschlagenen friedlos machen. Ein vielleicht noch klareres Bild vermittelt uns das SkL Till IV: 4. Olivecrona, Domen, S. 20 ff., besonders S. 22 f. Olivecrona, Domen, S. 22 f. 152 Olivecrona, Werden eines Königs, S. 40 f’f. Das Verlmm liedeulet hier eigentlich, wie aus unseren .\usfuhrungen auf S. 200 f. hervorgelit, »unheilig machen«. ‘®‘' Ilertzberg, Gloss., Sticliwort utlccyjn (S. 079), gibt die Bedeutung »bevirke, at nogen bliver erkläret fredlos», Heggstad, Stichwort iit-legyja (.S. 704), die Bedeutung »gjera utlajg». i-is j)er Gesetzesabschnitt ist auf S. 88 f. abgedruckt. 155 150 289 19 —Wallén

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