RB 5

wendigkeit des Sicherheitsbegehrens zeigt mit aller mir wiinschenswerten Deutlichkeit, dass dem Gesetzesabschnitt der Gedanke ziigrimdeliegt, die Frage, ob der Erscblagene unbeilig sei, miisse erst durcb den Prozess entscbieden werden. Der Krscblagene ist also nicbt i. f. unbeilig. Die unkritiscbe Gebundenbeit an das ipso-f<ictoDogma binder! Soberer iiber die Stellung des Totscblägers —daran, diesen leicbt I’eststellbaren Sacbverbalt zu erkennen. Danacb fäbrt der Gesetzesabscbnitt fort: Xii ef menn sijnid lutnoin fniu/fiondu. Jmi heUjd J)eir hdnn oc eijri luins. (ilt fxit er er, J)d er sn utld(/r er fdllen er (Nun wenn die Miinner ibm den Zugang zmn 'I'liinge verweigern. da beiligen sie ibn und sein W'rimigen. alles was er besitzt: da ist der friedlos. der getötet ist). Wie sicb also aus dem Gesetzestext eindentig ergibl, trilt die Unbeiligkeil des 'Folen dann ein. wenn dem Totscbläger das Belretcn des Tbinges verweigert wird. d. b. wenn er daran gebinderl wird. Klage gegeu den 'I'oten zu fiibren. Der Kintrilt der I'nbeiligkeif des 'Foten isl also an eine bestimmte Hedingung gekniipfl und ob diese Bedingung erfulll ist. lässt sicb erst in dem Augenblick entscbeiden. da man dazu Slellung genommen bat. ob der 'Fotscbläger das 'Fbing belreten darf Oder nicbt. Wird dem 'Fotscbläger der Zulrilt verweigert, fxi er sd utld(/r. er fciUenn er. Die Absicbt dieser Beslimmung ist, den Tt)lscblager teilen zu lassen —dadurcb zu scbiitzen, dass man die gleicbe Becbtsfolge eintreten lässt. als ob eine \'erurteilung des 'Foten stattgefunden biitte. Man kann somit in diesem .Speziall'all wirklicb von einer I'nbeiligkeit obne F'rteil sprecben. woraus jedocb keineswegs folgt. dass sie »durcb die 'Fat« eiugelreten ist.’^" \'ielmebr setzt der Wortlaut der Bestimmuug voraus. dass in der Begel ein Unbeiligkeitsurteil verkiindet wird. trotz seiner durcbaus ricbtigen Aid'fassimg falls er uicbt die Möglicbkeit erbält. den 'Foten verurItiiolke, I'liluMligkeil. .S. ‘J.'t. leilt gleichtalks ttie .Auftas.siing. dass es iiath di'in (iiilt. KiO das I rteil ist. das die Friedlosigkeil des Toteii bewirkl. Zu dieser Aiilfassuiif' f'elaiif’t jedoeli Bactke nielit dureh ein .Sludium des (iesetzesal)sehnitles. sondern auf Grund seiner .\nsieht. dass die Klaije {jefjen den loten Mann eine wirklielie Friedlnsifjkeitsklaf^e isl. Da seiner .\nsieht naeh die Friedlosif^keit slets duri'li das Frteil einlrilt. so muss dies aueli in dein hicr vorliegenden (iesetzesahseliniti der Fall sein. Wiire Baetke der .\n.sielit fjewesen. dass es sieh iin Gull, 1(>0 uni eine Klage ant' Unheiligkeit handle, so hälle er erkliiren iniissen, dass diese niehl dureli I'rleil. sundern i. /'. eingelreten sei; vgl. hierzu .\nin. 144 dieses Kapitels. Ui) ‘2HH

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