Hisher hafle man alle Fälle — unabhiiiii'ii^ davon. oh aul' den d’olschhii,' ein Prozess zii IbliJien hatte oder nicht ^'eschert. Fs ist jedoeh ziiinindest thenretisch inr)i'lich, dass in (ten I'allen. in denen kein Prozess gei^en den Toten anf (ten 'rotsehlai,' l'olj,de. die Unlieilii,'keit des Frschlagenen i. f. eingetreten ist, während in den Fälten, die zinn Prozess ^ei'en den Toten t'nhrten. daniit ijereehnet werden iniiss. dass die Ihiheilii'keit bzw. Ihisslosigkeit erst init dein Urteil eintrat. lane solehe Lcisnng ware vor altein dann denkbar. wenn sieh naehweisen Hesse, dass diese beiden (Iriippen von (iesetzesabsehnitten verschiedenen Perioden anij[eh(')ren. also dass beispielsweise die Totschlagstiille init naebtoli^endein Prozess caner iilleren Periode, die Totsehlagslälle ohne naehfolgenden Prozess dai4ei,'en einer jiin^'eren Periode angehihen. in der sich die \'orstelInni,' von einer mit dein A’erbrechen nninittelbar verbnndenen Reehtsl'ol!,H‘ i,a'ltend jfeinaelil hat. IZs ist jedoeh äiisserst wiehtif*'. sieh klarzinnaehen. dass selbst dann. wenn naehi'ewiesen werden kianife, dass in den Totsehlagsriilten ohne naeht'oli,'enden Prozess die I nIieiliijikeit des I'h'sehlagenen i. /'. eintrat. darans nieht notwendig gesehlossen werden nuiss. dass dies aiieh dann der Fall ist, wenn ant den 'I'otsehlag ein Prozess gegen den I'oten t'oigte. I-'s ist dentlieh. class hei denjenigen Fallen des sirat'tosen Totsehlags. denen ein Prozess lolgte. das Argument, das Reeht znm stratlosen d'otsehlag setze eine i. f. eintretende Ihdieiligkeit bzw. Rnsslosigkeit vorans, zn der AidI'assimg t'iihrt, class in dem Prozess gegen den I'oten das Urteil tediglieh eine I'orm der Rekanntgabe der bereits liestehenden Unheiligkeit bzw. Riisslosigkeit des 'Foten darstellt. Wie aus iinseren obigen Ansl'iihriingen hervorgeht. haben einige Reehtshistoriker diese Ant t'assnng als .\xioin angenoininen.’^^ l]s erhebt sieh iiber einen Kamm Maurer. \'()rle.suni;en. .S. (57 erklärt. class naeh ällerer Aiirfassuni; das I'rleil nielli konslituiereiul. soiulern nur deklarativ \virkte«. Diese ICrkliiniiiii slelH jedoeli eine Heluuiptun^ dar. die erst liewiesen werden muss. Ferner erkliirt V. .Schwerin. Besjir. von Heusler. .Stralrechl d. Isliindersagas. .S. ehenso wie Maurer, dass das Fric'dlosigkeilsurteil generell deklarativen (’.harakler Irug. Haelkes .\iil't'assung koinpliziert sieh dadureh. dass er zwisehen einer Klage auf I'nheiligkeil. die iin isländisehen Heehl vorkonimt (und die mil dem .\usdruek stefna til öliclyi gemeini ist) und der Klage gegen den lolen Mann unlerseheidel. die gleiehfalls im isliindisehen Heehl. vor allem aher in den anderen germanisehen Heehlssyslemen vorkomml. Haelke hal niinilieh sieh die .\nsieht Scherers zueigen gemaehl. dass die Klage gogen den lolen Mann eine Friedlosigkeilsklage sei. Das im lhiheiligkeitsi>rozess gef'iillle I'rteil ist naeh unhegreiflieherweise ‘28(>
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