der durchaus folgerichtige Schlussatz, dass man in Ubereinslimmung mit Wilda imd seine Anhängern den Rachetolschlag als eine »Vollstreckung vor dem Urteil* bezeichnen muss.’’’ Dieses Räsonnement lässt sich, wie leicht zu erkeimen ist, mutatis mutandis auch auf die Unheiligkeit bzw. Russlosigkeit anwenden. Aucb bat Raetke, in dem sich nach dem isländischen Recht der auf handhafter Tat ergriffene Dieb, Fraucnschänder nsw. befindet, in der Unheiligkeit und nicht Friedlosigkeit bestebt — zu bevveisen versucht, dass die Unheiligkeit i. f. eintritl. Er sieht sich nämlich gezwungen, eine Erklärung dafiir zu gehen, weshalb der Rachetotschlag im Gesetz erlaubt ist. Und dieser Erklärungsversuch miindet bei ihm im Prinzip in das gleiche Räsonnement ans, dessen sich Wilda hereits genau hundert Jahre zuvor bedient hatte. Es ist deutlich, dass das hier behandelte Argument aus der Schwierigkeit erwachsen ist. eine juristisch zufriedenstellende Konstruktion des germanischen Rache- und Notwehrrechtes zu finden. Wir werden im folgenden auf diese Frage zuriickkommen. Wir hahen noch den zweiten Typus der Reweise fiir die i. f. eintretende Friedlosigkeit und Unheiligkeit bzw. Russlosigkeit zu behandeln, nämlich die in verschiedenen (ieselzen vorkoinmenden Formulierungen. in denen anscheinend direkt ausgesagt isl, dass die Unheiligkeit i. f. einfritt. Ehenso wie bei den »konstruktiven« Argumenten gilt es auch hier, zwischen jenen Gesetzesahschnitten zu unterscheiden, die v(m der Friedlosigkeit. und denen, die von der Unheiligkeit bzw. Russlosigkeit handeln. Als Beweis dafiir. dass der Verhrecher durch das Verbrechen seine 13S — nachdem er gezeigt hat, dass der Zustand, Mannheiligkeit uninittelhar verliert. d. h. i. /. unheilig wird. fiihrl Raetke die im isländischen Recht häufig vorkoinmenden .\usdriicke uerka sér til (thcUji, ('diclyi^*' nsw. an. .\us diesen Ausdriicken soil zu entnehmen sein. dass mit der verhrecherischen Handlung als solcher die sofortige Un140 nuvla sér til oludgi,^^^ hleifjxi sér til Sielu' S. 272. Haelkc, riiheiligkeit, .S. .')(). Haetkc. riiheilifjkeit, .S. 48. •Siehe z. ti. <la.s Kl)k 86/14."): 138 139 140 ncnid his hcfdc dör til ohd'Uji ser vcrkdt. .Sielio z. B. die Fiiinl). 46, 13; })uidt bann kefir dör ma’lt sér til ohelgi. .Siehe z. B. das Kl)k 8()/14.): Sd nidör hlei/pr til oinvigt ser er frumldvpe logimvto hleijpr. 284
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