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anj^eschlossen zu haben.”' Finsens Aiiffassung von der /. /. eiiilivtonden Friedlo.sigkeit isl jedoch sehr nuancierl. Wichlig isl vor alU'in. dass or dem Racherecht ein hiiheres Alter als der Friedlosii^keit ziisehreil)t luid daher die Theorie al)lehnt, dass das Racherecht aiis der i. f. eintretenden Friedlosi^keit al)geleitet werden iniisse. Schliesslich sei hervor^ehohen. dass es hinsichtlich der schwedischen nnd dänischen Rechtshistoriker nianchinal schwierii^ zu entscheiden ist, oh diese Forscher die 'I'heorie von der i. f. eintretenden I'riedlosii^keit nur hinsichtlich des schwedischen. hzw. dänischen Rechtes ahlehnen oder oh sie sich ^anz alli^einein iiher die A'erhallnisse des ältesten gerinanischen Rechtes äussern wollen und also I'iir ihre Ahlehnunij; alli'eineine (ieltunsj; heanspruchen. l']s ware jedoch verlehlt. aus der von uns gegehenen Darstellung der 'I'heorie Wildas und ihrer hedeulendslen Vertreter unter den deutschen Rechtshistorikern die Schlussl'olgerung zu ziehen, dass diese Fheorie von seiten der deutschen Rechtshistoriker keinerlei Widerspruch get'unden habe. Finige Forscher hahen die Idieorie von der i. f. eintretendiai Friedlosigkeit stillschweigend iihergangen. andere hahen sie direkt hestritten. So hat Lieherinann hehauptet."'' dass iin angelsächsischen Reiht die l''riedlosigkeit nicht /. sondern durch das Frteil eintrete. Dagegen vertritt er die Ansicht, dass der handhal’te I'ater i. f. in einen Zustand versetzt worden sei, der es erlaid)te, ihn zu erschlagen. Die grosse Opposition gegen die von ^^’ilda aufgestellte Friedlosigkeitstheorie erhoh sich indessen erst iin .lahre Ihll init dein Frscheinen von Meuslers Werk »Das Stral'recht der Isländersagas*. In diesein Werk. gegen das v. Schwerin eine ehenso heltige wie iin grossen und ganzen unhalthare Kritik richtete.’'" wurde erstinals zwischen den zwei verschiedenen Problemen, die in Wildas Lehre von der i. f. eintretenden Friedlosigkeit initeinander verhunden sind. unterschie1 IS Fiiisen, Isl. Rolstiisl. S. 529 tt'.. hesoiuters S. 552; vgl. (iråf^äs .5, .Sticluvorl ixvll (.S. (557) iiiul .Slichwort skoi/r/dnijr iS. (572 1.1. die .\rl>cileii dieser \’erfas,ser wirci in im.serer .\l)liandliiii{' iin allgeineilien nielit eiiifiegangen. Lielierniann, Friedlosifjkeit b. d. .\nijel.saelisen. .S, 24. \f'l. Fiebennann. (iesetze d. .\n{’el.saeli.sen. II. .S. 414. V. .Schwerin. He.spr. von Heu.sler. Straf'recht d. I.shinder.safja.s. Das abschliessende Frteil v. Schwerins auf S. 519 f. laulet: ».\ber sehe ich in der Darbietunj' so ausnehinend reichen Materials den Ilauiitwert des Ruches.« 119 120 278

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