Wildii im Zusammenhang mit tier Darstellung der germaiiischen Rache noch näher entwickelt. Dass die Rache eiiie Realilät darstelR und ihr in den ältesten j^ermanischen Gesetzen eine entscheidende Redenlung zukommt, dessen ist sich Wilda durchaus bewussl. In der priniitiven GeseRschaft wird das Recht durch die Rache wirksam: »Die Rache ist die ersle Offenharuiif» des Rechlshewusstseins.*^’ Die Rache existiert nicht Irotz der Gesetze. sondern dnrch die Gesetze und kraft der Geselze. Das Recht auf Rache ist daher genauestens geregeR. Eine KontroRe iiher die Aiisuhung der Rache erhRckt Wilda in dein Umsland, dass derjenige, der jemanden aus Rache erschlagen hat. des Totschlags angeklagt werden kann und dann hewei.sen muss, dass das Gesetz ihn zum Rachetolschlag herechtigte. Ks kann natiirlich auch der Fall eintreten. dass der Totschläger selhst die Inifialive ergreift und den Erben dadurch zuvorkommt. dass er den Toten aiiklagt. Durch die Erwähnung dieser Möglichkeit komint also Wilda auf den Prozess gegen den Toten zu sprechen.'''’ Aus dem Vorkommen dieser Klage gegen den Tofen zieht nun Wilda folgende Schliisse: der Totschläger muss im ^T'rlauf des Prozesses beweisen. dass der Tote sich eines F'riedensbruches schuldig gemacht hat. Gelangt man zu der Feststellung einer solchen Schuld. so ergihl sich daraus, dass der Erschlagene friedlos war und ist. In Chereinstimmung mit dieser Argumentation erklärt Wilda schliesslich, dass der begangene Totschlag »gewissermassen eine A'oRstreckung vor dem Ertheil« darsteltt.'^’ Dieser von Wilda geprägte Ausdruck ist schliesslich zu einer feststehenden Ausdrucksweise der deutschen Rechtsliteratur geworden. Wie aus unserem Referat ersichllich ist. sctzt Wilda voraus. dass die Friedlosigkeit hereits in dem Augenhlick eintritt, in dem der Erschlagene den Erieden hricht, denn nur dann kann durch ein späteres Urteil festgestellt werden. dass sich der Totschläger beim Totschlag nur des Rechtes hediente. einen Mann zu erschlagen. der sich durch sein Verbrechen selbst friedlos gemacht hatte. Kurz gesagt: Wilda geht davon aus, dass die Friedlosigkeit im Prinzip i. f. eintritt. Auf diese ^’oraussetzung griindet sich dann die These, dass der Totschläger das Recht hat. sich an dem ^"erbrecher zu rächen. Wilda. .S. l.)7. ■"* Wilda behandelt die Klajje gegeii den 't'oten tcil,s auf tlen Seilen 1(52 ff.. teils auf den Seiten 305 ff. '■ Wilda. .S. 1(54 und 30cS. ‘_>72
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