RB 5

fiir uns hier aktuelle Problemstellung, nämlich die Frage, ob die Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit i. f. eintritt oder iiichl. Die Argumente der anderen Verfasser betreffen ja sowohl die Friedlosigkeit als auch die Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit. Aus dieser Argumentation sind also jene Bestandteile auszusondern, die fiir unsere Frage. ob die Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit i. f. eintritt, von Bedeutung sind. Die Argumente dagegen, die sich ausschliesslich mit der Friedlosigkeit befassen, miissen ausser Betracht bleiben, da ja hier nicht der Zeitpunkt fur den Eintritt der Friedlosigkeit zu untersuchen ist. Hinsichtlich der Problemstellung muss noch eine weitere Distinktion getroffen werden. Was wir hier untersuchen wollen, ist der Zeitpunkt, an dem nach nordgermanischer Auffassung die Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit in den Fallen eintritt, in denen der Prozess gegen den Toten get'iihrt werden soil. In der Rechtsliteratur hat man —und wahrscheinlich mit Recht —angenommen, dass ein Verbrecher unheilig bzw. busslos werden kann, ohne dass gegen ihn eine Klage gerichtet und er verurteilt wird. Wann die Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit in diesen letzteren Fällen eintritt, fällt ausser dem Rahmen dieser Untersuchung. Wenn im folgenden die Auffassung der herrschenden Lehre fiber den Zeitpunkt des Eintritts der Friedlosigkeit bzw. Unheiligkeit oder Busslosigkeit dargelegt werden soil, so kann es sich natiirlich nur darumhandeln, die Theorien einiger repräsentativer Rechtshistoriker darzulegen, deren Auffassung sich auf das nordische Quellenmaterial stiitzt. Die Schilderung der traditionellen deutschen Lehre von der i. f. eintretenden F'riedlosigkeit muss selbstverständlich von der Theorie Wildas, des eigentlichen Schöpfers dieser Lehre, ausgehen. Ohne Ubertreibung kann behauptet werden, dass die wissenschaftliche Beschäftigung mit dem germanischen Strafrecht erst mit dem Jahre 1842 einsetzt. In diesem Jahre erschien Wildas Arbeit »Das Strafrecht der Germanen*. Hinsichtlich der Verwendung bestimmter Grundbegriffe bei der Darstellung des germanischen Strafrechtes kann man mit Recht von einer von Wilda ausgehenden Schule sprechen, die auch heute noch eine starke Stellung besitzt. Zwar warnt v. Schwerin davor, den Einfluss und die schulbildende Kraft Wildas zu uberschätzen,*^ doch durfte aus der folgenden Darstellung von Schwerin, ticspr. von tiiedeken, Retsliriutet, .S. 495. 270

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=