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diesem Fall eine in bestimniler Weise definierte strafrechlliche Rcaklion des älteslen germanischen Rechtes. Als logische Konstruktion lässl sich der Begriff der relaliven Friedlosigkeit also nicht aui'rechlerhållen. Khensowenig kann er dureh die Quellen motivierl werden. Kin Beweis daf'ur. dass das iillesle nordgernianische Rechl die Unheiligkeit hzw. Busslosigkeit mit der Friedlosigkeit gleichgestellt hat, kann Irotz der gegenleiligen Behauplung von v. Schwerin nicht erhrachl werden.’'' Man muss daher Beyerle zusliininen, wenn er erklärl.*^'* dass es sich hei der Verwendung des Begril'fes der relaliven Friedlosigkeit nichl um »ein geschichlliches Kntwicklungshild, sondern inn die rechtsdogmalische (diarakterisierung einer hestimmten l']rscheinung« handell. J). Der Zeitpunkt fiir den Eintritt der Unheiligkeit bzw. Busslosigkeit Wie sich aus dem A’orangehenden ergehen hat, isf die Folge einer Veruiieilung des Tolen nichl dessen Friedlosigkeil. sondern dessen Unheiligkeit hzw. Busslosigkeil. Das Prohlein, das sich hier slelll. lässl sich nun in einfachsler Weise folgendennassen formulieren: Wann wird der Tote unheilig hzw. husslos? Gemäss der herrschenden Lehre sind hier zwei verschiedene Zeilpunkle denkhar. Entweder trill die Unheiligkeil hzw. Busslosigkeil in dem Augenhlick ein. in dem das Verhrechen hegangen wurde, oder dann, wenn in dem Prozess das Urteil iiher den Toten verkiindel wird. Die Darslellung der von der herrschenden Lehre vertretenen Auffassung wird durch den Umsland kompliziert, dass die Mehrzahl der Verfasser keinen prinzipiellen Unlerschied zwischen der Friedlosigkeit einerseits und der Unheiligkeit hzw. Busslosigkeil andererseils machl. Die Folge hiervon ist, dass die Diskussion dieser Verl'asser iiher das Prohlem. wann die Unheiligkeil hzw. Busslosigkeil einlritt, stets nur von der Frageslellung ausgeht. wann die Friedlosigkeit einirilt. Lediglich hei einigen wenigen Verlassern, die zwischen Friedlosigkeil imd Unheiligkeit hzw. Busslosigkeil scharf unlerscheiden, ergihl sich die .\l.s Howeis tlafiir, da.ss .sich die relative l-'riedlosigkeit in den Qiiellen nachMeisen liisst, bernl't .sich v. Schwerin, Hesjir. von Heyerle, Entwickhmgsproblein ini fjerin. Hechtsf’an}', S. aOS, anf das I M 1. Dass die.sor Geselzesabschnitt nichl als Ih'weis dienen kann, hat Heininer, Spiirsmal anf*. straffrätten, S. .‘Kit), Anm. 2. f'ezcif’t. Heyerle. .S. 218; vj;!. (ioebel, .S. 17. 2(>t)

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