RB 5

bedeutel jedoch — wie Baetke nachgewiesen hat utlagr nicht friedlos. Niemand wird jedoch leuj'iien wolleii. dass in den nordischen Qnellen eine terniinologische Differenz zwischen den Begril't'en Friedlosigkeit einerseils nnd Unheiligkeil iind Busslosigkeit andererseifs hesleht. Der Beweis, dass die Unheiligkeit hzw. Busslosigkeit eine Form der Friedlosigkeil darstellt, d. h. eine »relative Friedlosij'keit« ist, wird daher aid »konslrnktivem« Wege gelulirt. Man argumenliert dahei aid’ i'olgende Weise.'" Die germanischen Völker seien Friedensverhände. die ihren einzelnen Gliedern den Frieden garantieren. Wenn daher jemand straflos getötet werden diirfe, so miisse dies daran liegen. dass I'nr den Betrell'enden die Friedensgaranlie nicht inehr gelte. d. h. dass er friedlos sei. Also miisse jeder Fall, in welchem das Becht zu straflosem Totschlag vorliege. seinen Grund in der Friedlosigkeit des Verbrechers haben. und zwar unabhängig davon. ob das Totschlagsrecht auf eine Person oder auf einen bestimmten Kreis von Personen beschränkt sei. Beyerle hat auf die falsche Schlussfolgerung dieses Riisonnements hingewiesen;'** »Denn aus der I’]rscheinung einer allgemeinen Friedlosigkeit gewisser Verbrechen folgt natiirlich keineswegs. dass das \'olk jedem. der jener Friedlosigkeit nicht verfiel. den Frieden garantierte.« Dieser von Beyeiie erhobene Einwand ist berechtigt. bedarf jedoch einer dentlicheren Formulierung. Der Fehler der Behauptung. dass jedes Becht zu straflosem Totschlag voraussetzen muss, dass der Krschlagene friedlos ist, liegt darin. dass eine Gleichsetzung von »friedlos* sein und »ausserhalb des Friedens« sein vorgenommen wird. Ks kann andere Zustiinde als die Friedlosigkeit im technischen Sinne geben, die zur Folge haben. dass ein Mann straflos erschlagen werden kann. Diejenigen Bechtshistoriker. die von der relativen Friedlosigkeit sprechen, verwenden das Wort »friedlos* in einer doppelten Bedeutung. Krklären sie. dass derjenige. der erschlagen werden darf. »friedlos* sein muss, so meinen sie lediglich, dass der Betreffende »ausserhalb des Friedens* steht. d. h. nicht durch die Friedensgarantie geschiitzt ist. Sprechen sie dagegen davon, dass die Friedlosigkeit die Voraussetzung des Totschlagsrechtes ist, so meinen sie in der Terminus Sicho z. B. V. .Schwerin. Hespr. von Bcyerle, Ent\vicklun£'spri>hU'in im germ. HcclU.sganf'. .S. 4t).‘5 f'.; v"l. (ioel)el.s Dar.stellnng auf .S. Hi. Beyerle, S. 217 f. 268

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=