RB 5

dass eiii Vergleich des Friedlosen mit dem Unheiligeii bzw. Busslosen dadurch erschwert wird, dass die Friedlosigkeit ein Ziistand ist, der voraussetzt, dass der Friedlose am Leben ist. wäbrend Unbeiligkeit bzw. Biisslosigkeit gewöbnlich den Zustand eines Tolen bezeicbnet. Bereits in diesem Umstand zeigt sicb. wie Heusler betonl,'"’** ein wicbtiger Unterscbied zwischen Friedlosigkeit und Fnbeiligkeit. Die Friedlosigkeit besitzt jedoch eine wichtige Eigenscbaft, die sicb besonders gut als Basis 1‘iir einen Vergleicb von Friedlosigkeit und Busslosigkeit bzw. Unheiligkeit eignet. nämlicb das jeder beliebigen Person zustehende Recbt. den Friedlosen zu erschlagen. An diesen Sacbverbalt kniiplt Heusler seine Argumentation an.'’" lA' betont. dass weder nach den Schilderungen der Sagas nocb naeb der (iraugans das Recbt, einen Verbrecber zu erscblagen und danacb als unbeilig verurteilen zu lassen, jedem beliebigen zustebt. Vielmehr verbalt es sicb nach diesen beiden Rechtsquellen so. dass in jedem einzelnen Fall immer nur eine bestimmte Person oder eine begrenzte .\nzahl von Personen das Recbt bal, einen Verbrecber zu erschlagen, den das Gesetz als unbeilig bezeicbnet.* Das Wort iiheihigr setzt slets ein fyrir XN voraus, wodurcb diejenige oder diejenigen Personen angegeben werden. denen in diesem speziellen Fall das Totschlagsrecbt zukommt. »b'in beliebiger Tborarin« kann — um mit Heusler zu sprechen'’' — nicht einlach jeden Verbrecber erscblagen, der ein \'erbrechen begången hal. welcbes 1'nheiligkeit zur Folge bat. Baetke kommt in seiner Untersuchung iiber die Unbeiligkeil an diesem Punkt zu dem gleichen Residlat wie Heusler."' Zu den Merkmalen der Friedlosigkeit gebört aucb. dass das \’ermögen des Friedlosen eingezogen wird. In der Regel tiibrt jedoch der Prozess gegen den Toten nicht zu einer Vermiigenseinziebung. Audi in dieser Hinsicht besteht also ein Unterscbied zwischen der Friedlosigkeit und der Unheiligkeit."’ Heusler, Strafreeht d. Isläiidersagas, S. 121. Heusler, .Sfrafreeht d. Isläiidersagas, .S. 119 f. Heusler, .Strafreeht d. Isliindersagas, S. 122. Baetke, Unheiligkeit, .S. 7 ff. dass nach deni .Sthhk .ItVti/SSd—S4 Wikinger. die sich der \’erheerung schuldig geinacht hahen, von jedem beliebigen getötet werden diirfen. Ks ist jedoch dentlich, dass es sich hier um einen S|)ezialfatl handelt, was auch dadurch akzentuiert wird. dass man eine Belohnung fiir das Haupt dieser \’erhrecher aussetzt. \’gl. Heusler, Strafreeht d. Isläiidersagas, S. 121 f. Heusler und Baetke hahen jedoch iihersehen. 204

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