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men erklären zu können. Seine Erklärung hängt mit der von ihm vertretenen Theorie zusammen, dass im isländischen Recht zwei verschiedene Typen einer Klage gegen den Toten vorkommen, nämlich die Unheiligkeitsklage und die Friedlosigkeitsklage/^ Nnr die lelztgenannte Klage bezeichnet Baetke als »die Klage gegen den Toten«. Raetkes Auffassnng zufolge hat man es in der Dropl. mit einer Klagekumulierung der beiden genannten Typen zu tun/‘ Diese Erklärung lässt sich jedoch schon deshalb nicht aul'rechterhalten. weil der von Baetke angenommene Unterschied zwischen einer 1’nheiligkeitsklage gegen den Toten und der Friedlosigkeitsklage gegen den Toten hinsichtlich des isländischen Rechtes gar nicht existiert. Offenbar ist Baetke mit der von uns referierten Theorie nicht vollkommen zufrieden gewesen, da er andeulet/'^ dass noch eine andere Erklärung lur die in der Dropl. vorliegende Schilderung möglich ist. Baetke rechnet nämlich mit der Möglichkeit, dass es sich seiner eigenen Theorie zum Trotz in der Dropl. nicht um eine wirkliche Friedlosigkeitsklage gegen den Toten, sondern um eine Unheiligkeitsklage handelt, die mit der Forderung auf Einziehung des dem Toten gehörenden Vermögens verbunden ist. Damit deutet Baetke jene Erklärung an, die wohl die natiirlichste Erklärung sein diirfte. Den Bestimmungen der Graugans zufolge fiihrt ja die Klage gegen den Toten zur Vermögenseinziehung, und zu irgendeinem Zeitpunkt muss sich dieser Rechtsgebrauch doch ausgebildet haben. Von der in der Dropl. vorliegenden Schilderung könnte also angenommen werden, dass es sich um die Anfänge einer Entwicklung handelt, die später zur regelmässigen Vermögenseinziehung fiihrte. Wie bereits gesagt worden ist, liegen im norwegischen und schwedischen Recht nur einzelne Fälle vor, in denen die Verurteilung des Toten zur Einziehung seines Eigentums fiihrt. Im dänischen Recht ist dagegen von einer Vermögenseinziehung nirgends die Rede.^^ Im isländischen Recht ist den Sagas — mit Ausnahme eines Falles — die Einziehung des dem Toten gehörenden A’^ermögens unbekannt, während nach der Graugans das Vermögen des Toten wohl regelHaelke, Unheiligkeit, S. 10 1'. \’gl. iinsere .\rbcil S. 280, .\iini. 144. Baetke, Unheiligkeit, .S. 10. Baetke, Unheiligkeit, S. 13. Es ist in. E. iinwahrscheinlich, dass die Bestiniinungen iiher die Vermögenseinziehung in Erik Klippings Verordnung fiir Schonen, Art. 1 (vgl. .S. 01) auch fiir den toten Heinisucher gelten. 258

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