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wahrscheinlich gelten, dass das Vermögen des crschlagenen Heimsuchcrs nach ögL E 27 nicht eingezogen werden soli. Schliesslich sind hicr auch die Gesetzesabschnitte DL E 3 § 1, UL Kg 6 § 1, VmL Kg 3 § 1 und HL Kg 6 § 1 anzufiihren, nach denen die Frau das Recht hat, einen Mann, der sie vergewaltigt oder vergewaltigen will, zu erschlagen.“^ Da der lebende Verbrecher, der sich der Vergewaltigung oder des Versuchs zur Vergewaltigung schuldig gemaclit hat, mit der Einziehung seines Vermögens bestraft wird,'^* darf mit einiger Wahrscheinlichkeit angenoininen werden, dass das Gleiche auch fiir den erschlagenen Verbrecher gilt. Mit Sicherheit kann dies jedoch keineswegs behaiiptet werden. Das isländische Recht, wie es in der Graugans vorliegt, unlerscheidel sich dadurch vom norwegischen Recht, dass die Klage gegen den Toten nach ihni regelmässig zur Einziehung des dem Toten gehörenden Vermögens zu fiihren scheint.^^ Es soli doch hervorgehoben werden, dass die Vermögenseinziehung nur in den Geselzesabschnitten erwähnt wird, die von der Klage gegen den toten Frauenschänder und Verheerer handeln, nicht aber in denen, die die Klage gegen den toten Dieb oder Ehrverletzer behandeln. Heusler vertritt die Aut'fassung,^^ dass sich in der Graugans die Klage gegen den Toten zu einer wirklichen Friedlosigkeitsklage entwickelt hat. AIs Releg hierfiir fiihrt er das Kbk 90/164—65 an, das sich hinsichtlich der Klage gegen den erschlagenen Ehebrecher der fiir die Friedlosigkeitsklage typischen Ausdrucksweise bedienl, indem es von stcfiui honom til sco(/ar spricht. Dieser Releg ist jedoch nicht stichhaltig, da, wie sowohl v. Schwerin^'' als auch später Baetke^'^ nachgewiesen haben, Heusler die Schlussätze des Gesetzesabschnittes I'alsch miteinunder verbunden hat. Auch die Graugans unterscheidet. wie Baelke betont,'^' zwischen einer Klage til ohehji, die sich gegen einen Toten richtet, und einer Klage til skoyar, die sich gegen einen Lebenden richtet. Heusler hat indessen behauptet,'** dass in den Sagas das 3* .Sieho .S. 74, 77 f. und 85. .Siehe I)L E (i pr, UL Kf* 9 pr, \'mL Kg (i pr. SdniL Kg 9 pr, HL Kg (> ])r. Diese .\nsicht vertrelen Scdierer, S. 100, und Heusler, Slrafrecht d. Isländersagas. S. 120. •’* Heusler, Strafrecht d. Isländersagas. .S. 120. V. Schwerin, Bespr. von Heusler, .Strafrecht d. Isländersagas, .S. 501. Baetke, Unheiligkeit, S. 9. Baetke, I'nheiligkeit, S. 9 f. Heusler, Strafrecht d. Isländersagas, S. 121. 256

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