RB 5

soquenzen der Verurleihing des Toteii vollständig aufgezählt werden. Xicht einmal wenn sich — hinsichtlich des iiorwegisehen oder des iibrigen skandinavisehen Rechtes — nachweisen liesse, dass eiii bestimmtes Verbrechen, wenn der Verbrecher noch am Leben ist, fiir diesen die Einziebung seines ^'ermögens znr Folge hat, kiinnfe darans geschlossen werden. dass das gleiche Verbrechen setzt, dass es mit einem Prozess gegen den Toten verbimden werden kann —fiir den erschlagenen Verbrecher ebenfalls mit einer Veriirteilnng znr Einziebung des IZigentnms enden muss. Es ist nämlich möglich, dass die Konsequenzen, die eine A’erurteilimg des Toten liat. ans einer anderen Zeitperiode stammen als die Straibestimmungen, die fiir einen lebenden Verbrecher gelteu, der sich des gleichen Verbrechens wie der Tole schuldig gemacht bal. Aber selbsl dann, wenn sie aus der gleicben Zeil stammen sollten, kiinnen die fiir den lebenden Verbrecher geltenden Strafbestimmungen nicbt obne weiferes auf den Toten iibertragen werden, weil ja das blosse Faktum, dass der ^’erbrecher tol ist, es in vielen Fällen unmiiglich macht, zu einem vollkommen gleicben Sfrafmass fiir den lebenden und toten ^\u■brecher zu gelangen. Es existiert jedoch im norwegischen Recht ein Gesetzesabschnitt. in dem die bunzielumg des Eigenfums des Ib'scblagenen direkt bestimmt wird, nämlich das RjX, II. 28. Es darf jedoch bezweifell werden, dass dieser Quellenbeleg, der sich nur in einer der vier uns mebr oder weniger fragmentarisch erhaltenen llandschriflen findet, wirklich eine urspriinglich norwegische Reslimmung darstidlt. X’ach einer Ebereinkunfl aus dem Jahre 1024 zwischen den Isländern und dem Kiinig Olov dem Ileiligen, sollten die Isländer, die sich in Xorwegen aufhielten, unter das Rjarkii-Recht fallen."^ Demgemäss ist ein Einfluss von seiten der Clraugans, die ja bei einer \Trurteilung des Toten prinzipiell mit einer Eigentumseinziebung recbnet, sehr wahrscheinlich. Ilierzu kommt, dass das Manuskript, das den (lesetzesabschnitl RJX. II, 28 enthält, isländischen und nicbt norwegischen ITsprungs ist."’ Im -schwedischen Recht wird in den meisten Geselzesabschnitten vorausge- -' Die Vorordmulg ist in dem NGL, I. .S. 4;t7 I., alif'edniekl. .Siehe Taran}ier-Rol)l)erst;uI, Rettskitdene-, S. 42. I)as tragliehe Mamiskri|)t. AM 12;{ 4« genanirt, stellt eine .\l)scliri('t einiger Rapiere dar, die auf einem isländischen Rauernhof gefunden worden sind. 254

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=