Auf Grund des oben Gesagten kann hinsichtlich der faktischen Bedeutung dessen, dass ein Toter als utlagr, uheilagr oder ogilder bezeichnet wird, kaum ein Zweifel bestehen. Sowohl der Sinn, den die genannten Termini nach den Lexika baben, als auch der Inhalt jener Gesetzesabschnitte, die ohne einen dieser Termini zu gebrauchen, auf die Wirkung einer Verurteilung des Toten hinweisen, lassen diese faktische Bedeutung deutlich erkennen. Sie besteht darin, dass fiir die Erschlagung des Toten keine Busse bezahlt zu werden braucht. Die Feststellung, dass dies die faktische Bedeutung einer Verurteilung des Toten ist, kann vorerst als ausreichend angesehen werden. I'Zs gibt indessen Gesetzesabschnitte, nach denen eine Verurteilung des Toten nicht nur die genannte Konsequenz hat, dass von seiten des Totschlägers keine Busse gezahlt zu werden braucht, sondern die auch noch andere Konsequenzen erwähnen. So wird in einzelnen Gesetzesabschnitten davon gesprochen, dass das Vermögen des Toten eingezogen werden soil. Scherer geht davon aus, dass eine Verurteilung des Toten stets ein Friedlosigkeitsurteil darstellt und nimmt in Ubereinstimmung hiermit an, dass eine Verurteilung des Toten im Prinzip stets zu einer hhgentumseinziehung fiihrt oder jedenfalls fiihren soil."’ Wie sieh jedoch aus den Quellen ergibt, ist dies keineswegs der Fall. Hinsichtlich des norwegischen Rechtes kann zunächst einmal festgestellt werden. dass das GulL 1(10 ausdriicklich bestimmt, dass das Figentum des Toten nicht eingezogen werden darf. Die iibrigen norwegischen Gesetzesabschnitte äussern sich behandelnden Ausnahme abgesehen — nicht dariiber. ob das Vermögen des Toten eingezogen werden soil. In den Fiillen, in denen die Gesetzesabschnitte schweigen, muss wohl die Schhissfolgerung gezogen werden, dass eine Figentumseinziehung nicht stattzufinden hat. Denn die Gesetzesabschnitte. in denen der Prozess gegen den Toten behandelt wird, vermitteln alle den Findruck, dass die Konvon einer noch zu (S. \vo er die Hedciitung »slraffri» angihl; vgl. Fritzner. III, Stiehwort sekinrIniist. atlv. (S. 201), der das Wort mit »lulen at paadrage sig .Stral'« iibersetzt. Den .\usdruck at äsekiii iibersetzt Hertzberg. (iloss., .Sticinvort lisckkr, nsekr (.S. 071) mil »udeii al jjaadrage sig straf, bvis man ikke vil i)aadrage sig strat'«; Fritzner, III, .Stiehwort usekr (S. 803) iibersetzt den gleichen Ansdruck in älmlicher Weise, nämlich mit »uden at paadrage sig Strafskyld». -•* .Selierer, .S. 1001. 25;i
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