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\'erl)recher aiif frischer Tal ertappt wurde oder nicht. eintritl. Aher das ist dann eine rein metaphysische Unheiligkeit, eine Unheiligkeit vor einem alhvissenden Gott oder vor dem eigenen Gewissen. In der Sinnenvvell ist naliiiiich kein Mann nnheilig, bevor seine Mitinenschen wissen, dass er ein Verbrechen, das Unheiligkeit ziir Folge hat, l>egangen hat. Erst wenn der Täter eines Verbrechens init Sicherheit hekannt ist, kann das Recht zinn Totschlag eintreten. IGner der hänfigsten Eälle, in dein absolute Gewissheit iiher den Täter vorliegt, ist naturlich der, dass der Täter aid' frischer Tat ertappt wurde. Die Handhaftigkeit ist daher in der Praxis immer ein wesentliches (diarakteristikinn der Klage gegen den Toten. Doch kann man sagen, dass nicht die 1 landhaftigkeit an sich, sondern die Gewissheit iiher den Täter das Wesentliche darstellt. Die Forderung, dass der Tote aid' handhafter 'Fat ertappt worden sein muss, gehiirt soinit nicht init logischer Xotwendigkeit zur Klage gegen den 'Foten. Sicher ist jedoch, dass die Klage gegen den 'Foten in den nordischen Gesetzen iinnier ein Prozess gegen einen aid’ frischer 'Fat ertappten ^'erhrecher ist. Das Verfahren gegen den 'Foten fällt iin allgemeinen mil dem gegen einen lehenden, anf frischer 'Fat ertappten Verhrecher angewendeten Verfahren znsammen. Rezeichnend dafiir isl, dass sowohl die ^'gF 1 imd II als anch das DL das Verfahren gegen den lehenden wie gegen den toten, aid' liandhafter 'Fat crtappten Die!) an derselhen Stelle schildern. In manchen Fällen wird im gleichen Gesetz sowohl die Klage gegen den loten, aid' frischer 'Fat erta])])len \'erhrecher als aiich ein iilmliches Verfahren gegen den lehenden, heim \'('riihen des gleichen Verhrechens ertappten Verhrecher geschildert. In anderen l'ällen wird aher nnr die Klage gegen den lolen. aid' frischer 'Fat ertapplen Verhrecher hehandelt. Aus den Gesetzen allein lässt sich nichl enischeiden, welches Verfahren das ältere ist. Aiis Wahrscheinlichkeitsgriinden neigt man ziir Annahme, dass die 'Fötimg des aid' frischer 'Fat ertapplen Verhrechers ein jirimitiveres imd folglich iilleres Stadium als das Rinden imd ziim 'Filing F'iihriMi des lehenden Verhrechers darstellt. Die Klage gegen den 'Foten diirfle also das nrspriingliche ^’erfahren gewesen sein, das später von einem ähnlichen A'erfahren gegen den lehenden Verhrecher ahgeliist worden ist.^’’’ Vgl. Li'hinanii, .\rt. HaiuMiafle Tat, S. 444. L>45

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