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Graugans an, dass das Racherecht fiir kiirzere oder längere Zeit nach dein Verbrechen besteht. Baelke es sich vorzustellen scheint.^'^ anzunehmen. dass es sich gleichwohl um die Rache an einem auf handhafter Tat ergriffenen Verbrecher handelt. Der Verbrecher kann ja auf frischer Tat ertappt worden sein, auch wenn er erst später erschlagen wurde. \ach sämtlichen nordischen Rechten ist also der Prozess gegen den Toten ein Handhaftverfahren in dem Sinne, dass iminer die Forderung erhoben wird, dass der Erschlagene auf frischer Tat ertappt worden sein musste. Nur in den isländischen Sagas gibt es ein paar Fiille, die dagegen sprechen. Alls den Schilderungen der Sagas gebl in einigen Fallen klar hervor,^^' dass der Mann, gegen den eine Unheiligkeilsklage gefiihrt wird. nicht auf handhafter Tat erlappl wurde. Und wir haben keinen Grund zu bezweifeln, dass die Sagas in diesen Fallen nicht die Praxis ihrer Zeit korrekt wiedergeben. Es liisst sich jedoch kaum entscheiden. ob es sich bier uin ein älteres, dem gesamten nordischen Rechtsgebiet urspriinglich gemeinsames Entwicklungsstadium oder um eine isländische Sonderentwickhmg handelt. Zur Stiitze der ersteren Auffassung kann angefiihrt werden. dass es sich bei dem in der Ileimskr. erwiihnten Fall der Klage gegen den Toten um Landesverräter handelt, die nicht auf frischer Tat ertappt wurden.”'^ Dieser im norwegischen Recht einzige Fall, iiberdies in einer von einem Isländer verfassten Schilderung, geniigt doch nicht, um ein älteres Entwicklungsstadium im norwegischen Recht zu beweisen, in dem die Forderung nach dem Ertappen des Täters auf frischer Tat nicht ^'oraussetzung fiir die Klage gegen den Toten war. Xach Baetke kann die Handhaftigkeit fiir den Ihiheiligkeitsbegriff und folglich auch fiir die Klage gegen den Toten nicht we.sentlich sein.^’* Weim man wie Baetke glaubt. dass die verbrecherische llandlung den A'erbrecher ipso focto unheilig macht. dann ist es natiirlich richtig. dass die Unheiligkeit unabhängig davon. ob der 110 Das ist aber doch kein Hindernis, wie Siehe die Aufziililung bei Finsen, Isl. Retshist., .S. 517 I’i'. Baetke. I nheiligkeit, S. 50. “- .Sielie z. R. die Gliinia 9, 42 und die Dropl., .S. 152 f. (siehe unsere Arbeit S. 145 1'. bzw. 1471. .Siehe S. 58 f. Baetke. L nheiligkcit. S. 49 f. ‘J44

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