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ger gefiihrte Beweisverfahren zur Folge, dass der Prozess gegeii den Toten durch dasselbe eiitschieden wird. also nicht in den Prozess eingreifen. Der gleiche Sachverhalt ergil)t sich ans den Besliininnngen des SkSt 51 hinsichtlieh des Verfahrens gegen den erschlagenen lieimsiicher. Das im grossen nnd ganzen einheitliche Bild der iin dänischen Prozess gegen den Toten vorkoininenden Beweisfiihrung stimmt indessen nicht mit dem Bild iiberein. welches wir dnrch das SkL Till IV: 4 erhalten/"' Denn in diesem Gesetzesabschnitt besitzt ja der 1'a'be des Toten das Becht, nachdem der Totscbläger seinen Beweis ordmmgsgemäss vorgebrachl hat, in den Prozess einzugreilen. Durch das Eingreifen des bTben verwandelt sich der Prozess in einen Juryprozess, wobei es Aufgabe der Jury ist. den Wert der von den beiden Parteien vorgebrachten Beweise zu beurteilen und danach entweder den Toten oder den Totscbläger zu verurteilen. Ks handelt sich jedoch, worauf wir bereits friiher hingewiesen haben, SkL Till I\L 4 um einen ziemlich jungen (lesetzesabschnitt, der in der Absicht verfasst wurde, n. a. das in dem SkL 215—1(J festgelegte Prozessverfahren gegen den erschlagenen bdiebrecher zu ändern. Dass in dem znletzt genannten Gesetzesabschnitt weder irgendein Juryprozess noch irgendein Eingreifen von seiten des Krben vorausgesetzt wird. ist deutlich. Im dänischen Becht hat also der Prozess gegen den 'Foten —mit Ausnahme des jungeren Gesetzesabschnittes SkL Till D’: 4 — den gleichen Typns besessen wie in dem norwegiscben und iiltesten schwedischen Becht: dem Totscbläger kam das Beweisrecht zu und dieser hatte die Mtiglichkeit, den Prozess durch diese einseitige Beweisfiihrnng zii entscheiden. Hinsichtlieh des isländischen Bechtes haben wir bereits in unserer Darstellung der isländischen Jury. der kindr, betont. dass es nach dem isländischen Becht fiir den Totscbläger keine Möglichkeit gibt, durch eine einseitige Beweisfuhrimg den Erschlagenen der Verteidigungsimiglichkeit zn beranben. Denn zur Wu'teidigimg des Toten kann ja stets der bj(tr(ikmdr ernannt werden. Das isländische Becht lOG Der Krbe des Toten konnte 1(18 bei dem \'gl. Matzen, Hcvisrcglenie. .S. ;?2 l'f. iiiut .lorgeiiscn, ^■i(iIU■^)ovi.sot, .S. ff. Der Gesetzesabschnitt ist auf .S. 88 f. al)gedruckt. Vgl. S. 89 ff. lOG 107 242

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