in den behandelten Fallen nichl mir der Tote, sondern anch der Totschlägei' von der Jury gefällt werden kann. Demgemiiss kann mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass die Erben des Tolen die Möglichkeit batten, in den Prozess einzugreifen. Denn dass der Totschläger nur ans dem Griinde verurteilt werden konnte, weil er den Beweis gegen den Toten nicht erbringen konnte, ist wenig wahrscheinlich. Scliliesslich finden sich in den schwedischen Gesetzen die Fälle der »indirekten Klage gegen den Toten«. die Prozessinifialive wie das lieweisrecht bei den Erben des Toten liegen. Dass in diesen Fällen der angeklagte Totschläger das Recht zum Gegenbeweis besessen hat, ist klar. Die in den schwedischen Landschaftsgeselzen vorkominenden Fälle der Klage gegen den Toten können also aut* Grnnd der verschiedenen Gestalt des Beweisverfahrens in zwei Haupttypen eingeteilt werden. Der ältere Typiis (ohne Jury) besilzt lediglich zwei Paiieien, näinlich den Totschläger und den Tofen, und das gesamte Beweisverfahren liegt in der Hand des Totschlägers. scheinlich drei Parfeien, nämlich den Totschläger, den Toten iind seinen Ih’ben, und hier haben mit grösster Wahrscheinlichkeit beide Seiten das Becbt der Beweisfuhrung.’'’^ Wie im dänischen Becht das Beweisverfahren geordnet gewesen ist, lässt sich auf Grund der weuigen und relativ kurzgefassten Gesetzesabschnitte nicht mit Sicherheit feststellen. Alle Gesetze — mit Ausnahme des SkSt —behandeln ja nur das Verfahren gegen den erschlagenen Ehebrecher und I'ordern demgemäss die gleiche l"orm der Beweisfuhrung: Der Totschläger soil Bolster und Laken zum 'riiinge bringen. um zu zeigen. dass er deu Maim erschlagen hat. als dieser bei der Frau im Bette lag. und sodann diese Behauptung durch das Zeugnis zweier Männer bekräftigen lassen, dänischen Recht hat die.ses einseitige, ausschliesslich vom Totschlä101 102 In diesen muss .sowohl loa Der jiingere Typus (mit Jury) besitzt wahrio:> Audi im 101 V»l. .S. 298 f. UL M 4(5, VmL M 2(5 g 17, .SdiiiL Tj 11 § 1, HL M 30. Zu diescm Tyj)us gehören das VgL I M 8—10, VgL II D 19—22, ögL E 2(>, !■' 31 pr, DL 'rj .3. VVie es sich mit dem ^’gL I M 11, VgL II D 22 sowie mit dem DL Kk 9 § 4 verhiilt, ist iiiisicher. Zu diesem Typus gehören das DL E 3 § 1, UL Kg (> g 1, A 0 §§ 1—‘2, VmL Kg 3 g 1, Ä G §§ 1—2, SdmL Kg G § 1, G 4 g 1, HL Kg 3 § 1, 6. Vgl. hierzu .S. 224 ff. 103 104 105 241 IG —Wallén
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