koiinte, wie nach den entsprechcnden Bestiinmungen der Göta-GesetZiisammenfassend lässt sich also feststellen, dass in den Fallen, in denen der Prozess gegen den Toten ohne Jury entsehieden wurde — wobei allerdings fiir das VgL I M 11 bzw. VgL II 1) 22 ein Vorbehall zu inacben ist —, der Beweis von dein Tolsehläger zii erbringen war, iind also jegliebe Verteidigung des Toien ausgeschlossen war. Infolgedessen konnte aiieh der Krbe des Toien — ganz wie iin norwegischen Becbl —fakfisch iiberhaupt nicht in den Prozess eingreifen.''"* .Sieht man von den soeben behandellen Fallen ab. so verhiill es 1»7 ze. sieh in der Begel im sehwedischen Beebt so. dass der Prozess gegen den I'oten dnrcb eiiie Jury entsebieden wird. getolgert werden. dass das Urleil. mil dem der Prozess endigl. nieht bereits dann gefallt wird. wenn der Tolsehläger eine besliinmle. im Geselz genaii vorgeschriebeiie Beweisprozedur erl'ulll bal. Melmebr enlwiekell sieb die Aiilgabe der Jury sehr bald dahin. naeh eigenem \'ermr>gen den Werl des vorgebrachlen Beweises zu beurleilen luul in i'bereinslimimmg hiermil den Angeklaglen enlweder I'reizuspreehen otk‘r zu verurleilen. Dieser Saehverbalt diirfle aueb eiue lA'klarung dal'iir bielen. dass so genau ausgebildele Beweisvorsebril'len. wie sie sieh beispielsweise im ()gL K 2(> linden, in den Fallen lebleii. in denen der Prozess gegen den Toien dureh eine Jury eiilscbieden wurde. Unler den Juryfällen lässl sicb eine ällere imd eine jiingere Schicht unterscheiden. Bei den zur älleren .Sebichl geböreiiden FältM» Daraus muss wobl leu besilzl noch der Tolsehläger die Initialive zur Einleilung des Prozesses. 100 Sicherlich hatte der 'FolsehUiger den Beweis zu liihren. Doch ist nicht mehr sicher, dass der von ibm erbraebte Beweis einen (iegenbeweis von seiten des Toien —oder richliger —von seilen des I'Tben verhindern konnte. Gerade die Aufgabe der Jurymänner. die — wie es IT^ A 0 § 2 ausdriiekl — darin bestebl. zu entscheiden. hwdt pevr ccr s(int mu, sprichl daliir. dass der Gegenbeweis zugelassen gewesen ist. In die gleiche Richlung weist auch der Umstand. dass \’}’l. 1)L Tj 1 § 3 und 2 pr. Siche fernor Holnibäck-Wcssén, II, .S. XXVII f. »“ VrI. Hjärne, .S. 10. Dies ist der Fall im DL E .3 § 1. I'L K;,- (> § 1. .\ (> 1 2, M 40, VniL Kg 3 § 1. 6 §§ 1—2. M 20 § 17. SdniL Kg 0 1, G 4 i< 1. Tj 11 § 1. IIL Kg 3 1. A 0. M 30. Vgl- S. 179 ft. 100 240
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