In den iibrigen norwe^Mschen Gesetzesabschnitten i'indet .sieh nichts, was der Ansicht widerspricht, dass der Totschläger das beweisrecht besitzt. Zwar variiert nach den verschiedenen Gesetzesabschnilten die Art nnd Weise, aiif welehe dieser Beweis zu erbringen ist, aber es ist stets der Totsehläger. der den Beweis anzutreten hat. Und es besteht nicht der geringste Zweifel, dass der Tote, falls deni Totschliiger sein Beweis gelingt. keinerlei Verteidignngsniöglicbkeit besitzt. Das älteste scbwedisclie Recht niinmt iin Prinzip den gleiehen Standpnnkt ein wie das norwegisehe Reeht. Doch muss von Anfang an untersehieden werden zwischen denjenigen Fällen der Klage gegen den Toten, bei denen eine Jury fungiert, und denjenigen Fällen, bei denen sie nieht auftritt. Ohne Jury werden sämlliche der in den \’ästg()ta-(iesetzen vorkoniinenden Fälle und ausserdem das ()gL 1'' 2() und pr entsehieden, wobei allerdings hinsichtlieh der Gesetzesabsehnitte A'g 1 M 11 und A gF II 1) 22 ein gewisser Vorbehalt geinacht werden muss, llier soli der Beweis, der immer noch dem KUiger obliegt. mil tintuni tijlftuiu. luvmdar imins oittniini gefuhrt werden. Ob die zwei Zwidften IGdeshelfer sind oder eine .\rt Jury darstellen. kann nicht I'estgestellt werden.Es lässt sich daher nicht entscbeiden. ob die genannten zwei Zwölften lediglieh die .\ul'- gabe batten, die Behauptungen des Totschlägers zu bestätigen. oder ob sie die Aufgabe batten, im Verlauf des Prozesses den wahren J'atbestand zu ermitteln, ohne sich dabei ausscbliesslich auf die skirr- •sA-u/o-Zeugen des Totschlägers zu verlassen. Halten sie die lelztere Aul'gabe. so wäre es denkbar, dass der bu'be des Toten in den Prozess eingreifen und zur ^\*rteidigung des Toten auftreten konnte.’'' Schliesslicb findet sich auch im Svearecbl ein Fall, der obne llinzuziehung einer .lury enlschieden worden ist, nämlich der im DL 'fj genannte Prozess gegen einen erscblagenen Dieb. Fs lässt sicJi aus diesem Gesetzesabschnitt kaum entnehmen,'”’ nach welcher Ordnung sich das Beweisverfabren zu vollziehen hatte. Aus verscbiedenen anderen Gesetzesabscbnillen des gleichen Gesetzes scheint indessen bervorzugeben, dass der auf handhafter Tat bA'griffene sich. falls dem Kläger der Beweis gelungen war, ebensowenig webren S. 221. Vgl. S. 24(1 f. Di'r (io.solze.sah.schnill i.sl aiil' .S. 7.'} abfiedriu-kt. 2;b)
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