hat. Die Bcgriffe »Beweisrecht« iind »Beweispflicht« sollten hinsichtlich des nordgernianischen Rechtes eigentlich vermieden werden, da wir wenig oder gar nichts dariiber wissen, ob der Beweis von den Nordgermanen als ein Vorteil oder als eine Last empfnnden wurde. Wir haben jedoch diese beiden herkömmlichen Begriffe beibehalten, weil es schwierig ist, sie durch andere iind sachgemässere Begriffe zu ersetzen. Uni nachzuweisen, dass die Beweispflicht prinzipiell beim Toten, oder richtiger, beim Erben des Toten liegt, geht v. Amira von einem einzigen Gesetzesabschnitt aus, nämlich dem FrostL IV; 40.Diesem Gesetzesabschnitt zufolge besitzt der Erbe des Toten die Möglichkeit, den Toten durch Eid von der Anklage zu befreien. V. Amira gibt nun dem Gesetzesabschnitt folgende Deutung; Will der Erbe nicht zngunsten des Toten in den Prozess eingreifen oder sieht er sich dazii nicht imstande, so gewinnt der Totschläger, da die Verteidigung des Toten misslungen ist, den Prozess, iind der Tote wird als bnsslos verurteilt. Demgemäss, so folgert v. Amira, liegt die Beweispflicht bei dem Erben des Toten. Der Fehler v. Amiras liegt darin, dass er von einem Spezialfall, einemeinzigartigen Ausnahmefall, ausgeht imd auf Grund desselben eine allgemeine Hauptregel fur den Prozess gegen den Toten aufstellt. Das FrostL IV; 40 ist nämlich der einzige Ge- -setzesabschnitt des skandinavischen Rechtes, der den Fall schildert. dass der Beweis des Totschlägers misslingt. Denn in dem Gesetzesabschnitt wird ja ausdriicklich der Fall behandelt, dass der Totschlager bei dem, den er getötet hat, kein Diebesgut antrifft. Gerade der Umstand, dass der erschlagene Dieb das Diebesgut bei sich hatte, diirfte zu den wichtigsten Punkten des Ergreifens auf handhafter Tat und der damit zusammenhängenden Beweisfiihrung gehört haben. Die Beweisregeln, die bei dem Handhaftverfahren Anwendung fanden, haben also hier keine Giiltigkeit,. Der Prozess gegen den Toten war indessen imallgemeinen ein Prozess gegen einen auf handhafter Tat ergriffenen und erschlagenen Verbrecher®' und in einem solchen Prozess hatte der Totschläger das Beweisrecht.®® Scherer bedient sich des gleichen Räsonnements wie v. Amira, sucht jedoch seine These mit einem weiteren Argument zu unterbauen. Der Geselzesabschnitt ist auf .S. 38 f. ahgedruckt. »2 .Siehe .S. 243 ff. .Siehe .S. 238 ff. — Vgl. v. .Schweriu, Germ. RG, S. 49, und Planitz, Germ. RG», S. 42. 236
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