nicht nur in deni Prozess i^e.ijen den Toten vorkonimt, sondern sich aiich dann findet, wenn der Täter am Leben ist. Sein Vorkommen in wenii,'.slens dreien der nordischen Rechtssysteme, nämlich im norwei'ischen, schwedischen und dänischen Recht, beweist somit ancb nicbts iiber den urnordiscben Ursprung der Klage gegen den Toten. Aber es gilit wirklich im nordiscben Recbt eine Formdes Reweises, die nur l)ei der Klage gegen den Toten vorkommt, nämlicb das Vorzeigen der blutigen Laken und Polster bei der Klage gegen einen erscblagenen Ebebrecber. Diese höchst eigenartige und charakterisliscbe Form des Beweises wird sowohl im norwegiscben und schwediscben als auch ini däniscben Recbt erwähnt; dass bier eine Parallelentwicklung vorliegen soil, scheint von vornherein wenig walirscbeinlicb. Glaubbafter ware in dieseni Fall eine Einwirkung eines de.r nordischen Rechte auf die anderen, aber aucli diese Erklärung wirkt Ill. E. ausserst weit hcrgeholt. So bleibt also nichts iibrig als anzimehmen, dass man es bier init eiiieni urnordischen Rechtsbraucb zu tun hat. Dass ini isländischen Recht die blutigen Laken und Polster nicht erwähnt werden, spricht nicht dagegen, da das isländische Recbt ja ein ganz eigenes Bewcismillel, den kvidr, ausgebildet hat, der ofl'enbar ältere Eornien des Beweises ersetzte. Einen ernster zu nehmenden Einwand bildet die Tatsache, dass die blutigen Polster und Laken in deni ältesten der nordischen Ciesetze, ini GulL, keine Erwähnung finden. Aus deni Schweigen des GidL kann man Jedoch nicht mil Sicherbeit folgern, dass die blutigen Polster und Laken dieseni Ge.setz unbekannt waren. Es scheint also, als ob diese Form des Beweises in die urnordische Zeit zuruckginge. 1st dies richtig, dann liegt es nabe, die Existenz einer urnordischen Klage gegen den Toten anzunebmen. 1). Das Beweisrecht Xach deni norwegisclien Recht gilt ini Prinzip, dass bei deni Prozess gegen den Toten das Beweisrecht deni Totschläger zukommt. Dies ist jedoch sowohl durch v. Aniira’" als auch durch Scherer*" bestritten worden. Diese beiden Rechtshistoriker behaupten, dass ini Prozess gegen den Toten der Tote bzw. sein Erbe die Beweispf'licht V. Aniira, Voll.slreckiingsverf., S. 161. «« Scticrcr, .S. 9311. 235
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