RB 5

haiidelt es sich auch hier in ersler Linie dariim, zu entschciden, ob dif Klage gegeii den Toten sich in den einzelnen nordischen Reehien ans einer gemeinsamen nordischen I'rlorm entwickelt hat oder in i‘in(‘r Reihe von Parallelentwickliingen aus einem iirsi)runglich geineinnordischen Glanhen an das Fortleben des Tolen entstanden isl. Hier hat man ausserdem mit der Möglichkeit gegenseitiger Reeinlliissnng der nordischen Rechte aiit' einander zu rechnen. Der einzige Weg, die Existenz einer urnordischen Klage gcgen den Toten festzustellen, besteht darin, zu untersuchen, oh wirklich, und zwar im Verfahren selhst, so markante Chereinstimmungen zwischen den nordischen Rechten vorhanden sind, dass man zu der Annahme einer gemeinsamen I'rform gezwungen wird. Die Ehereinstimmungen iniisstcn allerdings so charakteristisch sein, dass man eine Entstehung durch Parallelentwicklung nicht fur wahrscheinlich halten könnte. Reziiglich der Terminologie der nordischen Gesetze hat es sich gezeigt. dass es keine allgemein nordische giht, weder fiir die Rezeichnung der Klage gegen den Toten selhst noch fiir die des Zustandes, in den eine ^'erurteilung den Toten versetzte. Auch im Verfahren selhst liegen sehr wichtige I'nterschiede vor. Aher das heweist an und fiir sich nichts, da ja die Klage gegen den Tolen in jedem der nordischen Rechte im Laufe der Enlwicklung gewisse charakteristische Merkmale angenommen hat, die das Vorhandensein einer gemeinsamen Urform nichl ausschliessen wiirden. Denn nicht die Ungleichheit, sondern nur die Gleichheit hat in diesem Zusammenhang die Kraft des Ifeweises. Die wesentlichen Uhereinslimmungen zwischen den nordischen Rechten beziiglich der Klage gegen den Tolen liegen nun —ahgesehen naliirlich von der Existenz dieser Klage an und fiir sich —auf dem Gehiete des Reweisverfahrens. Eine markante Ubereinstimmimg hildet das fiir den Reweis des ITlappens auf frischer Tat charakteristische Zusammenhinden des \’erhrechers mit dem Ohjekt seines Verhrechens, die Perpeluierung des Tathestandes. Darauf heruft sich auch Scherer als Zeugnis dafiir, dass die Klage gegen den Tolen ein urspriinglich gemeingermanisches Institut war. Sicherlich lässt das Vorkommen dieses Zusammenhindens in weit voneinander getrennten germanischen Rechten es als wahrscheinlich erscheinen, dass diese Art des Beweises urspriinglich gemeingermanisch ist, aber damit ist nicht hewiesen, dass dies auch fiir die Klage gegen den Toten zutrifft, da das Zusammenhinden ja 234

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=