brecher die behaiiptele rechtliche Wirkiing, so setzt dies doeb voraiis, dass das Gerichl durch diesen sichtbareii Hinweis von der Schuld des Toten iiberzeugt worden ist. Anderenfalls ist cs iinverständlieb, dass deni Toten die Mögliehkeil ziir Verteidigung genommen wird."’ lin Ziisaminenbang init der Darstellung der Beweismittel haben wir Anlass, uns noch einer anderen Frage zuzuwenden. Wie schon in der Einleifung znr vorliegenden Arbeit erwähnt/® komint Scherer zu dein b>gebnis, »dass wir es bei dein Verfahren gegen den Toten init einein iirspriinglich genieingerinanischen Institut ans graner \\)rzeit zii tnn liaben«. Dazn wiirde gleicht'alls in iinserer Kinleitung betonl, dass dies nieht als bewiesen angesehen werden kann; denn man muss mil der Miiglichkeit reehnen, dass das nrspriinglich (lemeingermanische ein der Klage gegen den Tolen zngrnnde liegender (ilaiibe an das Fortleben des 'Foten war, während die Klage selbsl nicbl alls t'iner von Ant'ang an vorhandenen gemeingermanisehen Fii'orm, sondern in den einzelnen germanischen Rechten fiir sich enislanden ist. Da die vorliegende Arbeit nnr die Klage gegen den 'Foten im nordischen Recht behandelt, kiinnen die gewonnenen Ergebnisse zwar nicht immittelliar als (Irundlage t'iir eine Erörterung des eventuell urgermanischen Frsprungs der Klage gegen den 'Foten dienen. Doeb erhebl sieh imabhiingig davon die Frage, ob es möglich ist. Fiber das Restehen einer nur urnordischen Klage gegen den 'Foten, die bis in die Zeit vor der Entstehimg der Verschiedenheit der nordischen Recbte ziirFiekreichen wFirde, etwas auszusagen. Scherer glaubt," mit RFicksicht auf die Fbereinsfimimingen zwischen dem norwegiscben und dem isliindischen Recht, die Klage gegen den 'Foten bis in die Zeil vor der 'Frennung dieser beiden Rechte datieren zu kFmnen, obwohl diese Fbereinslimmungen keineswegs so zahlreich sind, wie er annimmt. Scherer geht jedoch noch weiter, wenn er sagt'*: »Das gleichmässige Vorhandensein unseres Verfahrens in den drei grossen nordischen Sprachgebieten h'isst es sogar nicht unwahrscheinlich er.scheinen, dass dasselbe bereits vor ihrer Trennung entstanden war.« So wie bei der Frage nach dem urgermanischen iTsprung Vj4l. Scluillzo. .S. ()28. ■« .Sieho .S. 17 IT. " .Scherer. S. 179 f. .Selierer, .S. 180.
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