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ist wohl am ehesten durch die Annahme zu erklären, dass die Worte wllcvr annarstdd in den Text eingeschoben wurden, ohne dass nian daran dachte, anch das Heweisverfahren zu ändern. Alls der Darstellimg der Heweismittel hat sich ergeben, dass nach einzelnen Gesetzesabsehnitten der Verbrecher mit dem Gegenstand zusammengebimden werden soil, der das von ihm begangene ^’erbrechen charakterisiert/’^ So wirdz. B. das Zusammenbinden des toten Diebes mit dem Diebesgut und des Ehebrecbers mit der ehebrecberiscben Frau erwähnt. Dieses Zusammenbinden kommt nicht mir im Zusammenhang mit dem Prozess gegen den Toten vor, sondern wird sogar noch häutiger hinsichtlieb des Falles erwähnt. dass ein Verbrecher auf handbafter Tat ergriffen wnrde und als Lebender zum Thinge gefiibrt wird.'’“ Fs lässt sicb naturlicb nur scbwer feststellen, welcher ^^)rstellung durch dieses Zusammenbinden des Verbrecbers mit dem Gegenstand seines \’erbrecbens Ausdruck gegeben werden sollte. Scherer bat jedoch m. F. den eigentlichen Sinn dieses Zusammenbindens treffend charakterisiert,'^ indem er es als eine »Perpetuierung des verbrecherischen Zustandes* bezeicbnet. Dagegen befindet sich Scherer zweifellos im Irrtum,'’ wenn er — nnter Berufung auf Löning'* und im Gegensatz zu u. a. Maurerund Planck'* — in dem Zusammenbinden keine Form eines Beweises gegen den Toten, sondern lediglicb einen Beweis dafiir seben will, dass hier handhafte Tat vorliegt. Die recbtliche Wirkung eines solchen Beweises soil nach Scherer und Löning darin besteben, dass der Totschläger das Beweisrechl erhielt und dem Frschlagenen jegliche Verteidigungsmöglichkeit genommen wnrde. Diese Betrachtungsweise lässt sicb jedoch nicht aufrecht erbalten. Hat nämlich der sichtbare Hinweis auf den mit dem Verbrechensgegenstand zusammengebundenen, erschlagenen und auf das Thing gebrachten Ver- «s Dies ist der Fall im Ö^L F *_>(), DL Tj 3. UL Ä (5 g 2. VniL A (» g 2. Aueh im 1 M 8 bzw. VgL II D 19 wird das Zusammenbinden erwiihnt, obwohl nur im Zusammenhaii}’ mit dem Verfahren gegen den lebenden Dieb. \’gl. binsichtlich des siidgermanisehen Rechtes Scherer, S. 150 ff. 69 Dies ist z. B. der Kall im GulL 253, FrostL XIV: 12. VgL I M 8. Vgl. II D 10. ögL E 32, DL M 4 g 2 und Tj 3, .lyL 11:80. '9 Scherer, S. 85, 181. ’* -Scherer, -S. 151 ff. Löning, S. 91. "6 Maurer, Beweisverfahren, -S. 338. Planck, 1, S. 771. 775. 282

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