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verheiratet war oder nicht und wo der Beischlaf stattfaiid. Bei einem derartigen Verbrochensbegriff liegt also niir das Bedurfnis vor, zii bewoisen, dass der Mann mil der Fran orgrilTen nnd bei ihr gelötet worden ist, und dies wird ja dadurch bekräftigt, dass sich Blut aid' den Kleidern der Frau vorfindet. Dagegen bestehl in diesem Falle kein Bediirfnis zn bekräfligen, wo der Beisehlaf slattget'unden hat. Daher ist im norwegisehen Recbt das ^"orzeigen des Blntes aid’ den Kleidern der Frau ein geeignetes Beweismittid. Anders verbalt es sich im sebwedischen und dänischen Recht. Hier besteht das Totschlagsrecht nnr bei Ehebruch, und berechtigt dazn ist nur der Khegatte. Aiisserdein wird hier, wie erwiihnt, nur voin Beweis mit deni lilidigen Bolster iind Laken sowie in einein Fall — DL Kk 9 § 4 — mit dem blutigen Bettgestell gesprochen. Hier ist also immer die Rede von eineni Reweis, der zeigen soil, wo der Beischlaf iind der Totschlag stattgefimden haben. Daraus muss man schliessen, dass ein Recht zum straffreien Totschlag am Ehebreclier nnr dann vorliegt, wenn dieser im Belt mit der Frau ertappt wurde. Dabei muss es sich wahrscheinlich um das Ehebett handeln, was auch direkt im I)L Kk 9 § 4 gesagt wird, wo es heisst: Wdrjnr man inni takin med annars inanz kanii J. saanj bans (wird ein Mann zusammen mit der Ebefrau eines anderen Mamies in dessen Bette ergriffen). Die Ansicht, dass der Ebegatte nur dann das Recht hatte, einen Ehebruch mit seiner Erau zu rächen. wenn er den Mann und seine Frau im Ebebett ertappte, mag zunächst unwahrscheinlich klingen. Doch hat schon Stjernberg geltend gemacht,*'^ dass das Racherecht auf diese Weise beschriinkt sei. Untersucht man die hier in Betracht kommenden dänischen und schwedischen Gesetzesstellen, so findet man hald, dass an bestimmten Stellen direkt gesagt wird, dass das Ertappen des Mannes nnd der Frau im Belt die Voraussetzung des Racherechtes ist; als Bett aher muss in diesem Falle das Ehebett betrachtet werden. Das SkL 215 sagt, dass der Totschläger mit Zeugen bekräftigen soli, at ban drap /kc/i man i siafnhju nuvf) luvnna' ok ad annar stap (dass er den Mann mit ihr im Bette und nicht anderswo gefötet hat). Ebenso soil nach dem J\'L 111:37 der Totschläger Stjernberg, S. lOö: vgl. hinsichtlieh des .lyL III:.‘57 .lorgensen. ^'i(^nel)eviset, S. 340. 230

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