Recht, einen bjarijkvidr fiir den Toten zu beriifen, auf den Goden jenes Gerichtsbezirkes, zu dem der Tote gehörte, ansgedehnt, ja in Ansnahmefällen darf sogar jede am Thing anwesende Person znr Wrteidignng des Toten in den Prozess eingreifen."® Die (iescliworenen sollten entweder ein wehrendes oder ein fällendes 1’rleil abgeben. Man kann annehmen, dass der Beweis des Tolschlägers vor den (ilesehworenen gefiihrt werden musste. Dieser lieweis l)esland in gewissen Fällen aus dem Vorfiihren von Zengen, doeli spielten diese im isländisehen Reeht nnr eine nntergeordnete Rolle. Sie sind immer eigens bernfene Zengen, imd ihre Verwendimg im I^rozess ist in der Haiiptsaehe darant’ beschränkt. gewisse ])rozessiiale Massnahmen zii bezeiigen. '' Im Znsammenhang mit dem Prozess gegen den Toten werden Zengen nnr im Kbk 90/164—(iö genaimt/’" Dort wird gesagt, dass der Totschläger Zengen dafiir namhalt maehen soil, dass er den Toten angeklagt hat. Diese Zengen sollen dann den Gesehworenen vorgefiihrt werden. Mciglieherweise kommen Zengen anch in dem Fall znr Anwendnng, wenn einer gegen den ersehlagenen Verletzer seiner Ehre Klage erhehl, denn es wird gesagt, dass der an seiner Fhre Verletzte Zengen nnler den Fmslehenden namhaft maehen kann.’’^ Wie ans nnserer hisherigen Untersuchnng hervorgehl, sind die Beweismittel im Prozess gegen den Toten die gleichen wie im Prozess gegen den lehenden ^’erhreeher. Skirskota (.s‘A(i’r,sA//h/l-Zengen, Parleieneid, Fideshelfer, Jury [luviiuL luvfiuk suniuviul nuvii. knidr), sind lanter im normalen Prozess zwisehen Lehenden iihliehe Beweismittel. Aiieh das Znsammenbinden des Verhrechers mit dem Gegensiande seines \’erhreehens gehört ehenso ziim ^A‘rt'ahren gegen den lehenden wie gegen den toten Verhrecher. Xur in einem Punkt kommt doeh im Prozess gegen den Toten eine Art des Beweises vor, die in anderem Znsammenhang nieht anfscheint. Es ist die anssehliesslieh dem Prozess gegen den 'Foten eigene Form des Beweises mil dem \'orzeigen gewisser. in den Gesetzen aufgezählter htntiger Gegenställde. Die Bestimimmgen dariiher zeigen zwar eine erstannliehe Ther- ■■■" Vgl. S. 142 f. Maiirer, \’orlesiingcn, S. 517 l'l'. .Sielie .\nm. 51). Vgl. Kempc, -S. 25; Maurer, Vorlesungen. V. .S. 545 1'. 228
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