werden. Der Prozess gegen den im Ehebruchsbett Erschlagenen iin JyL stimmt aber mit den entsprechenden Bestiminungen im VSjL, A & O, ESjL und SkL 215 ganz iiberein. Dnrch Thords Artikel 80 wiirde jedoch iin Prozess des JyL eine Andernng eingefiibrt.^'* Dorf wiirde näinlich bestiinmt, dass die Sache anch dann, wenn der Totschlager zwei Zeugen hat, die bekriiftigen können, dass der Totschlag ill! Ehebruchsbett geschah, von sanncend-Männvrn entschieden werden soil. Dadurch wurde also iin jiitländischen Recht wie schon friiher im schonischen im Prozess gegen den Toten die Entscheidiing durch eine Jury eingefiihrt. Es geht klar hervor, dass es diese Jury der saniuvnd-Männvr ist. der der Totschläger im Verlaul des Prozesses seine Zeugen und wohl auch die blutigen Polster und Laken vorTuhren soil. Ob auch der Totschlag am Heimsucher nach Erik Klippings \'erordnung fur Jutland, Text a. Art. 0, zu einer Klage gegen den Toten fiihrte, kann nicht mit Sicherheit gesagt werden.Es ist auch möglich, dass diese \’erordnung bezweckte. die Erage der Straffreiheit des begangenen Totschlages durch ein A’erfahren gegen den Totschlager entscheiden zu lassen. Wie dem auch sei, auf jeden Fall bestimmt die ^"erordnung. dass .so/i/uc/id-Männer entscheiden sollen. ob der Erschlagene schuldig oder unschuldig seine tödlichen ^\'rlefzungen erhielt. Was die jiitländischen Stadtrechte anbelangt, so kann man nur fiir das RiSt. und auch da nur mit relativi'r Sicherheit vermuten. dass es von einer Klage gegen den erschlagenen Ehebrecher handelt.''’ Das RiSt 27 deutet den Reweis gegen den Erschlagenen mit den Worlen (idhibitis seciim testihus an"'L doch gestattet die kurz gel'asste Ausdrucksweise dieser Stelle keine weiteren Schliisse iiber diese erwahnten Zeugen. Die blutigen Polster und Laken werden nicht genannt. doch muss dies nicht bedeuten. dass sie nach dem RiSt keine Rolle in beweisrechllicher Hinsichl spielten. Im isländischen Prozess sind die Restimmungen iiber den Reweis zugleich einfach und kompliziert. Im Mittelpunkt des Reweisverfahrens jedes isländischen Prozesses stehl als Hauptbeweismitlel der I)cr (iost'lzi'sahsrlinill ist mil' .S. 102 aligedriickt. « .Siehe .S. 110 ft'. ■■'O .Siehe .S. 11,'). Der (iesetzosal)schnilt isl aiif S. ll.j aiigedruekt. 220
RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=