deii Toteii im schoiiischen Recht vor. ImSkL 215 wird der bekannte Heweis gegen den erschlagenen Ehebrecher mil Polster und Laken und zwei Zeiigen behandelt.^® Dass Polsler und Laken blutig sein mii.ssen, sagt diese Sfelle zwar nicht, aber daf’iir steht es ini ASun 120.^' t'ber die Zeugen ist weder aus dem SkL noch aus Andreas Siinesons Paraphrase niihere Aiifklärung zu gewinnen. Wahrscheinlich handelt es sich aber uni nach deni Lofschlag hinzugerufene skierskuta-Zeiv^en.^^ Tolschlag am Eliebrecher wird auch ini SkSt 52 liehandelt.^’’ Dort wird der Beweis iiiit Polster und Laken erwähnt, aber von irgendwelclien Zeugen wird nichts gesagt. Wahrscheinlich sollte doch auch iiach dieseui Gesetz der Totschläger Zeugen vorfuhren. Iiii SkSt koiiimt noch eiii zweiler Fall der Klage gegen den Toten vor. näinlich der Prozess gegen den erschlagenen Heinisucher ini Abschnitt 51.^° Aber die Stelle sagt nichts iiber den Beweis, der gegen den erschlagenen Heinisucher gefuhrt werden sollte. Gegen den am Leben gebliebenen Heimsucher soil jedoch der Beweis mit (jothc maime witne gefuhrt werden. Wahrscheiiilich sollte der gleiche Beweis auch gegen den getöteten Heimsucber angewendet werden. Welclie Art von Zeugen diese »guten Manner« sind, lässt sich nicht entscheiden. Das SkL Till IV: 4 enthält eine Neufassung der Klage gegen den Toten im sclionischen Recht.Denn diese Stelte fiihrt die Entscheidung durch eine Jury ein und schat'ft daiiiit fiir den Totschläger die Möglichkeit ah, durch seine Beweisfiihrung den Toten ohne Verteidigung verurteilen zu lassen. Es wird nämlich hestimmt, dass derjenige —verniutlich der Erbe des Toten —der zur Verteidigung des Toten in den Prozess eingreifen und einen Eid fiir den Toten schwören will, fiinfzelin Manner auswählen soil; aus diesen soil der Totschlager drei ausschliessen. Die iihrighleibende Jury von zwölf Personen soil dann entscheiden, oh der Tote bussfähig oder busslos sein 36 Gesetzesabschnitt ist auf S. 87 abgcdruckt. *' .\Suii 126 ist auf S. 88 abgedruckt. Zwar werden die sAa’rsAuta-Zeugen im .SkL nicht erwähnt, doch kommt das Verb skcrrskiita an einigen .Stellen (SkL 181 und 192) vor, woraus zu entnehnien ist. dass dieses Beweisverfahren dem SkL bekannt war. '* Der Gesetzesabschnitt ist auf S. 94 f. abgedruckt. Der Gesetzesabschnitt ist auf S. 95 aljgedruckt. Der Gesetzesabschnitt ist auf S. 88 f. abgedruckt. 224
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