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ffen, dass der Tote ini Bett bei der Frau des Totschlägers getötet wurde, was iinleugbar eine Aiissage iiber den Sachinhalt der Klage ist. Erst voni zweiten Zeugenpaar kann man sagen, dass es sieh iil)er die Notorität des Wrbrechens änssern soil. Engströmers Ansicht slinimt also aneh hier mit der Sehilderung des Beweisverfabrens, wie das Gesetz sie bringt, nicht iiberein. Ansser dem Beweis mit den sechs Zeugen wird aber im ÖgL E ‘ib noch eine andere Art des Beweises erwähnt, die mit Zeugen kombiniert werden soil. Der Erschlagene und die Eran sollen nämlich ziisammengebunden und so zum Thing gebracht werden. Dies ist ein Ausdruck des gleiehen Grundsatzes. dass das Diebsgiit aut‘ dem Dieb festgebnnden werden soil. Aiit die nähere Bedeutiing dieses Prinzips werden wir im folgenden noch zuriickkommen.^” Die Slelle spricht aiich davon. dass Bolster und Laken Zeugniskraft haben sollen. l']s wird zwar nicht gesagt, dass diese Gegenstände blutig sein miissen. aber das muss wohl hinzugedacht werden. Wahrscheinlicb sollteii diese blutigen Gegenstände den sk(erskut(i-Zeu(^cn, die ja bezeugen sollen, dass der Tote im Bett bei der Eran des Totschlägers getiitet wurde, vorgezeigt werden. Der Beweis mit sechs Zeugen kommt im ÖgL !•] 31 ])r aucb gegen den Brandstilter vor.®^ doch sollen hier alle sechs dieselbe Sache bezeugen, nämlich dass der Angeklagte des ^"erbrecbcns, dessen t‘r angeklagt wird. schuldig ist. Hier besteht also uberhaupt nicht tlie M()glicbkeit, ein zweigeteilles Beweisverfabren von der Art, wie Inigstriimer will, anzunehmen. Bei den Svea-Gesetzen kann man beziiglich der Klage gegen diui Tofen verschiedene lAitwicklungsstadien unlerscheiden. Die älteste Gestalt zeigt das DL. Xach dem DL Tj 3 soil sowobl der tote wie der lebende Dieb mit dem aulgebundenen Dicbsgut zum Thing gefillirt werden.Eine andere Form des Beweises wird nicht erwähnt. Doch ist es sehr wahrscheinlicb, dass der Kläger, wenn der Dieb getötet wurde. Zeugen dariiber vortuhren musste. dass er den Totschlag verkiindet und dass er angezeigt hat. dass er den Dieb mit dem Diebsgut in Händen ergriffen hat. .Sielie .S. ‘2:V2 f. Der (leselzcsal)sc-hniu isl aiif S. 71 abfjedriickt. Der Gesetzesabsehnilt ist auf S. 73 abgedruckt. 222

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