weise zu sprechen, dass das Verbrechcn noloi isch ist. Dadurch erhält der Kläger das Beweisreclit und der Beklagle wird von jedcr Verteidigung abgeschnitten. Durch den zweiten Teil in der Beweisfilhrung des Klägers erfolgt der Beweis des Sachinhaltes der Klage, und der Beklagte wird verurteilt. Dieser zweite Teil der Beweisfiihrung des Klägers wird entweder mil Zeugen oder mil Parteieneid und Eideshelfern durchgefiihrt. Ein klares Beispiel fiir dieses zweigeleilte Beweisverfahren erblickt Engströiner im VgL I M 8."^ Eine derart forinalistische Spaltung des Beweises ist jedoch nicbt haltbar. Entersucht man nämlich, woriiber die beiden Zeugen iin VgL I M 8 aussagen sollen, so findet man, dass sie bccrce vittni a ha’iuler hanum. at o’/i a’r Inwcer at pyft pera' (Zeugnis erbringen gegen ihn, dass er der Dieb ist zu diesem Diebsgut) sollen. Xacb Engströiner bedeutet das, dass sie die Notorität des Verbrechens bekräftigen sollen. Aber es wird doch deutlich gesagt, dass die zwei Zeugen bezeugen sollen, dass der Ertappte der Dieb des Diebsgutes ist; eine klarere Aussage iiber den Sachinbalt der Klage kann man sich nicht wiinschen. Der darauf folgende Beweis mit Parteieneid und Eideslielfern bezweckte nur, die Aussage der Zeugen noch obendrein zu bestärken. Diese Forderung einer Bekräftigung der Aussage der Zeugen erscheint nicht so incrkwiirdig, wenn man bedenkt, dass die Zeugen mit grösster Wahrscheinlichkeit eben nach dem Ertappen und nach dem Totschlag hinzugerufene skeerskuta-ZQugen sind. In dem Bestreben, womöglich die materielle Wahrheit festzustellen, hat man sicb nicht mit diesen nachträglich hinzugerufenen Zeugen begniigt, sondern die Forderung nach einem bZid der Partei mit Eideshelfern hinzugel'ugt. Dasselbe Streben, die materielle Wahrheit zu finden. wird auch im Entwicklungsgang dcs norwegischen Bechles sichtbar, obwohl es sicb dort in der Forderung ausdriickt, dass die .sAir.s-A’ofa-Zeugen aus dem Kreis der beim Ertappen und beim Totschlag anwesenden Personen genommen werden sollen. t)ber den Beweis gegen einen erschlagenen Hausfricdensbrecher und einen erschlagenen Waldräuber schweigen die westgölischen Gesetze vollständig.*" Wie der Beweis gegen den Toten gefiihrt werden soil, wissen wir also nicht. Engströiner, S. 43 f. Die betreffenden Geselzesabschnitte, VgL I M 9 11 -^*1 l)Z\v. VgL I M 10 (VgL II D 21), sind aiif .S. 62 ff. abgcdriickt. 220
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