Vorzeigen von Blut auf dem Belt, dem Laken oder den Kleidern der Fran als ein entscheidendes Indizinm dafiir angesehen wnrde, dass der Erschlagene wiihrend des Beischlafs init der Fran ertappt und erschlagen wurde. Zvvar nennl das FrostL IV: 39 Bint niir iin Zusainmenhang mit den Kleidern der Frau, aber man muss sich doch gedacht haben, dass sich Blut auch auf dem Belt und dem Laken vorfinden soil, wenn diese irgend eine Beweiskraft haben sollten. Aber wir werden auf diese Art des Beweises spider noch zuriickkommen.® Die zweite Beweismöglichkeit. die genannt wird, isl der Zeugenbeweis. Die Zeugen sollen ndvistarmenii sein, was jedenfalls so erklärt werden muss, dass sie beim Erlappen und beim Totschlag anwesend waren. Hier handelt es sich also nicht um nach dem Totschlag herbeigerufene Zeugen, sondern um Zeugen, die durch eigene Wahrnehmung aus erster Hand Kenntnis von dem hatten, was sie bezeugen sollten. Das FrostL IV: 40 sagt uns nicht viel dariiber,” wie der Beweis vor sich gehen sollte. Der Satz oc stcvnndr inadr a'igi fe sitt i honn- (lorn honuin zeigt, dass der Totschläger, wenn der Tote wegen DiebStahls verklagt wurde, beweisen sollte, dass das Diebsgut in des Tolen Händen angetroffen wurde, um den Erben des Toten von der Möglichkeit der Verteidigung des Toten anszuschliessen, aber es geht aus dieser Stelle nicht hervor, auf welche Weise dies bewiesen werden sollte. Das Wahrscheinlichste ist, dass dieser Beweis durch Zeugen erbracht werden sollte, und zwar durch .sAfV.sAotu-Zeugen der gleichen Art wie im GulL 100. Auch fiir den Fall, dass der Totschläger den Tolen beschuldigte, die Absicht gehabt zu haben, ihn selbst zu toten, oder ein Verbrechen begången zu haben, das Verteidigung mit Zwölfereid erforderte, darf man wohl annehmen, dass es sich uni einen Beweis mil i'A’zVsAotrt-Zeugen handelte. In dieser Annahme wird man dadurch bestärkt, dass FrostL IV: 20,^“ das auch einen Fall von Xotwehr behandelt, ausdriicklich sagt, dass der Totschläger .s-Air.sAota-Zeugen haben soil. Es heisst dort, dass pd fcllr sd utlagr er fgrrc hid ef hinn scirscotdr ddr (da fällt der in Friedlosigkeit, der zuerst ge- ^ .Siehe S. 229 ff. * Der Gesctzesabschnitt ist auf S. 38 f. abgedruckt. ** Der Gesefzesabschnitt ist aiif S. 45 al)gedriickt. 216
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