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gen nordischen Rechtssystenien. Der Klageinhaber des Toten hat hier stets das Recht, zugiinsten des Toten in den Prozess einzugreifen. Dies geschieht entweder in der Weise, dass er in dem Prozess gegen den Toten die Verteidigung des Toten uberniinmt, oder in der Weise, dass er gegen den Totschläger eine Totschlagsklage richtet, die sich mit der gegen den Toten gerichteten Klage kreuzt. Es ist jedoch auch möglich, dass der Totschläger die Totschlagsklage ahwartet und sich, wenn sie erhoben wird, entweder durch den Einwand verteidigt, dass der von ihm Erschlagene unheilig gewesen sei, Oder dadurch, dass er eine Gegenklage gegen den Toten richtet. Mit grösster Wahrscheinlichkeit liegt hinsichtlich des Prozesses gegen den Toten im isländischen Recht eine partikulare Entwicklung vor, die nicht in das Entwicklungsschenia eingeordnet werden kann, das sich in dieser Hinsicht fiir das norwegische, schwedische iind dänische Recht aufstellen lässt. 213

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