stelien. Diescr Prozesstypus findet sich in den ältesten norwegischen und schwedischen Geselzen wie anch in deni SkL nnd dem SkSt. Kbenso muss dieser Prozesstypus jener Klage gegen den Toten zugrundeliegen, die in teihveise aufgelöster Form in den iibrigen diinischen Gesetzen vorkommt. Dagegen fehlt dieser Prozesstypus im isländischen Recht. Er kann sich dort aiich gar nicht finden, weil nämlich das isländische Rccht kein Handhal’tvert'ahi’en mit einem ausschliesslich dem Kläger zustehenden Reweisrecht kennt. Alls dem Zweiparteienprozess hat sich der Dreiparteienprozess entwickelt. Direkt erwähnt wird dieser Dreiparteienprozess lediglich im FrostL D': 40 und im SkL Till IV: 4. Es kann jedoch angenommen werden, dass er auch in bestimmten Gesetzesahschnitten des vSvearechtes existiert. Auch der Dreiparteienprozess gehört, unter dem Gesichtspimkt der Entwicklung betrachtet, zu den älteren Stadien des Prozesses gegen den Toten. Die folgenden Entwicklungsstadien zeigen den Zerfall und das Authören des Prozesses gegen den Toten. Zu diesem Aufhören kommt es auf zweifache Weise: entweder Hisst sich die Anklage gegen den Toten nur noch als Einwand in einem Prozess vorhringen, den der Erhe gegen den Totschläger fiihrt, oder aber der Prozess gegen den Toten hört auf, ein förmlicher Prozess zu sein und gestaltet sich zu einer Art Beweisverfahren, in welchemder Totschläger die Rechtmässigkeit des von ihmhegangenen Totschlags zu heweisen sucht. Die erstere Entwicklungslinie lässt sich in den Svea-Gesetzen beohachten, die zweite im dänischen Recht. Das gemeinsame Charakteristikum dieser beiden Entwicklungslinien besteht darin, dass der Tote aufhört, Gegenpartei des Totschlagers zu sein. Geht man von der Auffassung aus, die Tatsache, dass der Tote eine Partei des gegen ihn gerichteten Prozesses darstelle, sei ein Ausdruck fiir die Vorstelhmg von dem rechtlichen Fortteben des Toten, so muss die geschilderte Entwicklung des schwedischen und dänischen Rechtes als eine Folge davon verstanden werden, dass sich die Todesauffassung entscheidend gewandelt hat, weshalb der Tote nicht mehr als rechtsfähig betrachtet wird. In die hier angedeuteten Entwicklungslinien ist der isländische Prozess gegen den Toten absichtlich nicht eingezeichnet worden. Denn im isländischen Recht ist, wie wir tiereits friiher dargelegt haben, die Stellung der Parteien weit komplizierter als in den iibri212
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