gewosen sei. Doch j'leichzeitig wagt Pelerka iiichl. die Theorie voni reclitliehen Forlleben des Toten zu verwerlen. Aiif diese Weise gelangt er zu der iiikonsecjuenleii Aussage: »iin lelzten Grunde mag I'iir das Aid'kommeii des Ciedaiikeiis an eine solehe Vo r I ä ii s c h ii ii g (gesperrt vumVerlasser) des Lebens die von Hrninier beobaehtete, ini Wilke wnrzelnde Idee des Forllebens des Tolen milgewirkl halieii*.'* Ilier versncbt Pelerka zwei niivereiuliare Theorien mileiiiander zn vereinen. Weim iiiimlich der Glanbe an das rechtliche Fortleben <les Toten das Anftreten des Tolen als Partei innerhalli des Prozesses vernrsaeht bat, dann ist von diesein Glanben ans befraehlel, das Anflrelen des Tolen natnrlieh iiicht eine Vorlänsehung, sondern eine Kealilät. l']s lässt sich ill den nordischen Geselzen nirgends nachweisen, (lass der Prozess gegen den Tolen ein liewnsster Scheinprozess gewesen sei, vielinehr erhiill man dnrcb die Gesetze den iGndrnck, (lass der Prozess gegen den Toten eine ebenso natiirliche nnd wirkliche Erscbeinnng gewesen ist wie der Prozess gegen den Lebenden. Damit soil nicbt belianplet werden, dass Peterkas Anft'assnng gänzHell verlebll sei. Anf Grnnd der dentseben Qnellen scheint man zn der Sclilnssl’olgernng zn gelangen, dass sieh der Prozess gegen den 'rolen zn einer Seheinhandlnng enlwiekelt hat, doeh muss bestrilten werden, dass dieses Stadium deni nrspriinglichen Znstand entspi'icht, wie er ini nordischeii lU'clil bezengt ist. e. Der genetische Zusammenhang zwischen den verschiedenen Typen des Prozesses gegen den Toten In dem vorangehenden Absclinitt sind die verscliiedenen Typen des Prozesses gegen den Toten dargestellt worden, oline dass dabei das Alter der verscliiedenen Typen nnd die sie verbindenden Kntwicklnngslinien beriicksiclitigt wnrden. Ans diesein Gnnide soli nnn versnelit werden, jene Typen in iliren enlwieklnngsgeseliielillielien Znsammenbang einznordiien. Der iiltesle Typns des Prozesses gegen den Tolen, der sicli in den Gesetzen nacliweiseii lässt, ist zweil'elsoline der Zweiparleienprozess, bei deni sicli der Totscliläger niid der Tote als Parteien gegeniiberPelerka. .S. 3.1 ‘Jll
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