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verständlich war mid dass man nicht olme weiteres den Toten mit dem Lebenden gleichstellte. Ans diesem (iedankengang scheint Pelerka dann die Sclilnsslolgerung gezogen zn halien. dass das Gesetz ganz bewnsst den Toten als eine fiktive Partei anftreten liisst. Fiir diesc Scblnssfolgernng bildet indessen der Wortlant des Sthbk kanin eine tragfähige Präinisse. Denn es heisst ja nicht »als ob er lel)te«, sondern »wie dainals, als er noch am Leben war«. Denigeiniiss besagt also die Aiisdrucksweise gar nichts dariiber, ob man sich den Toten als lebend vorstellt oder nicht. sondern sie gibt lediglich die Anweisnng, dass die Klage — nnabhängig davon, oli der lAiebrecher tot oder noch am Leben ist —in gleicher Weise erfolgen soil.*'’ Hierzn kommt ferner der —von Peterka nbersehene —Tatliestand, dass niiinlich der gesainte Satz, anf dem er sein weitreichendes Räsonnement aid'liant, in dem mit dem Sthbk 298/888 korrespondierenden Gesetzesabsclmitt Kbk 90/1G4—05 felilt. Ilätte der .Satz wirklich die gewichtige Funktion besessen, eine gesetzlicbe Fiktion zn jiroklamieren, so hätte er im Kbk kamn fehlen diirfen. Das gesamte Räsonnement dariiber, ob der Tote als eine fingierte Partei des Prozesses zn betracbten ist oder nichl, hängt natiirlicb davon ab, welche Stelhmg man zn der offenbar allgemein abzejitierten Anffassimg einiiimmt. dass die Germanen ein rechtliches Fortleben des Toten gekannt hätten.Denn wenn es richtig ist. dass die Germanen dem Toten in mehr oder weniger starkem Masse Rechtstabigkeit znerkannt haben, so darf es als wahrscbeinlich gelten, dass gemäss dieser Anffassnng der Tote als Partei in dem Prozess gegen den Toten aid'treten konnte. Dies scbliesst keineswegs die Möglichkeit ans. dass zii der Zeit, als die Fberzengnng von dem Fortleben des Toten stark znriickgegangen mid scliliesslicli gänzlich verschwmiden war, der Tote die Steltnng einer fingierten Partei. einer Sclieinjiartei erhielt. Letzteres stellt jedoch das Resultat einer Entwicklimg mid keineswegs die nrspriingliclie Anffassnng dar. Peterka belianplet indessen, dass die Klage gegen den Toten bereits von Anbeginn an. (1. ti. bereits von den älteslen Gesetzen an, eine bewusste Fiktion Eine Ur.sache. die zu der Enf.stehung der von Pelerka vertretencn .\iiffa.ssiing Iteigefrafjen hal)en diirfle. isl wold seine etwas nnkrilisehe Identil'izieriinf' des Zitales aus dem .Sth])k init tolf»endem Zitat aus dem Schwabenspiegel 79, IV j’ewesen: Vnd hat man den schuh, man scheubet in auff den toten als oh er lept. Iderzii Kap. 10. 210

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