I']s kann als unangemesseii erschcinen, wcnn wir auch hinsichtlich des skizzierton einseitigeii Heweisvertahrens von oinem Prozess gegen den Tofen spreehen, da in ihin eigentlich inir noch Cbcrreste des nrspriinglichen Prozesses gegen den Toten zu finden sind. Da jedoeh das genannte Beweisverfahren friiher ein Glied der Klage gegen den Toten bildete, lässt sicb die Beibebaltung der von nns gewiiblteii Bezeicbniing aiis genetischen Griinden molivieren. I'Zs isl von Pelerka geltend geinacbt worden,“® dass die Klagc gegen den Toten den zablreichen Fallen des Scbeinliandels zuznrechnen ist, der ein Charakteristiknin des dentscben mittelalterlichen Rechts darstellt. Nach Peterka bildet der Tote zwar eine Partei innerhalb des Prozesses, aber er stellt eine Scbeinpartei dar, die lediglicb dazn erl'orderlicli ist, die Klage gegen den Toten dnrchzufiihren. Zu seiner Anl'fassung, dass der Prozess gegen den Toten einen Scheinprozess darstellt, ist Peterka sicherlich dnrch das Studium der im deutscben mittelalterlichen Recht vorliegenden Klage gegen den Toten gelangt. Doch zum Beweis dafiir, dass die Gesetze sicb dessen bewusst sind, dass es sich bei dieser Klage gegen den Toten lediglicb um eine fiktive Klage bandelt, zitiert er aus dem isländischen Recht die Gesetzesstelle Stbbk 293/338. Der Schluss dieses Gesetzesabschnittes beschreibt, auf welche Weise der tote Ehebrecher verklagt werden soli, und schliesst mit folgenden Worten; Sva seal pat mål at öllo til boa sem pa at hann lifdi; neina harm sokir til obelgi. cN til seedar ef hanii lifiR (So soil man in jeder Hinsiebt den Prozess fiibren wie damals, als er noch am Leben war, lediglich mit der Ausnahme, dass man ihn aiif Unbeiligkeit verklagt, auf Friedlosigkeit dagegen, wenn er noch am Leben ist). Allem Anschein nach ist Peterkas Gedankengang folgender: Da es offensicbtlich als notwendig angeseben worden ist, im Gesetz ausdriicklich zii bestimmen, dass bei der Klage gegen den Toten in genau der gleichen Weise verfahren werden soli, als wenn der Angeklagte noch am Leben ware, kann daraus entnommen werden, dass ein solches Verfahren nicht selbstform helrachtet, bei cier keine wirklictic Klagc gefiihrt wird. —Es ist inleressaiit fcslzustellen, dass weder in Ekenl)ergers Elucubratio (vgl. hierzu S. 103 f.) noch in seincm Prozesstraktat (vgl. hierzu Iiiul, Jyske Lov i Rellslitt., .S. 152) der Prozess gegen den Toten erwiihnt wird. Peterka, S. 32 ff., besonders S. 33. Larson, GulL and ErostL, S. 132, bezeichnet den Prozess gegen den Toten als »a legal fiction*, gibt jedoch keine Motivierung fiir diese Bezeichnung. 209 14 —WaUén
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