stall dessen der Totschläger die angeklagte Partei darslellt. Dann t ritt die Anklage gegen den Tolen erst iin Verlaiif des Prozesses gegen den Totschläger als Einrede anf. Sobald jedoch dieser Weehsel eintritt. hat der Prozess gegen den Tolen zn existieren anfgehört. Hesonders anschanlich tritt ein solcher Stellnngswechsel der Parteien im schwedischen Recht in Erscheinnng, nämlich in den vier Fallen, die wir als Eälle »indirekter Klage gegen den Toten« hezeichnet hahen. Ein anderer Typus entsteht dadnrch, dass die Klage gegen den Tolen zu einem einseitigen Beweisverfahren herabsinkt, bei dem der Tote, sofern er zugegen ist, lediglich ein Beweisinittel darstellt. Dieses Stadium der Klage gegen den Toten ist in den Gesetzen nur schwer nacbweisbar. Jeder Gesetzesabschnitt, der ein Beweisverfahren erwähnt, durch das die Straflosigkeit eines Totschlages bewiesen werden kann, gleichzeitig aber eine förmliche Klage gegen den Toten nicht erwähnt, kann als ein Beispiel fiir diesen Typus gelten. Andererseits kann jedoch ans dem Schweigen eines Gesetzesabschnittes iiber die Klage gegen den Toten nicht geschlosscn werden, dass es sich um ein Beweisverfahren nach Art des von uns soeben skizzierten Typus handelt. Der Grund fiir das Schweigen kann auch darin liegen, dass der Gesetzesabschnitt es als so selbstverständlich ansieht, dass eine wirkliche Klage gegen den Toten mit einer eventuell folgenden Verurleilung statlfindet, dass dies gar nicht erst gesagt zu werden hraucht. In gewissen Fallen diirfle es sich kanin enischeiden lassen, welche dieser beiden Miigiichkeilen den Grund fiir das Schweigen des Geselzesahschniltes bildel. IGn derartiges Verfahren diirfte jedoch in denjenigen Geselzesahschnitlen vorliegen. die ein Beweisverfahren schildern. von dem in einzelnen Fallen ausdriicklich gesagt wird. dass es auf dem Thing vorgenommen werden soil, hei dem jedoch nirgends davon die Rede ist. dass eine Klage gegen den Tolen gefiihrt oder ein Erleil iiber ihn gefällt werden soil. Als Beispiel eines solchen einseitigen Verfahrens muss wohl ein Teil der dänischen Gesetzesahschnille betrachtet werden.'"* Dies (liirfte der Fall iin VSjL. .\ & O. II: 1. ESjL II: 1. .lyL lII:;-$7 und Ri.St 27 sein. — Iii dieser Weise versteht .Jorgensen, Vidnebeviset. .S. 339 f. die diinischen Bcsliminnngen. die von der Klage gegen den Toten handeln. Aus seiner Darstellung des Handhaftverfahrens geht hervor, dass er diesen als eine Prozess208
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