Scherer sucht das Problem einerseits dadurch zu lösen, dass er das Auflreten des Erben innerhalb des Prozesses mit einem späleren Prozessterminns etikettiert imd als »eine Art Intervention« bezeicbnet,®^ imd andererseits indem er betont, der Erbe babe, wenn er znr Verteidigiing des Toten in den Prozess eingreife, gleichzeitig aiieb seine eigenen Interessen wahrzimehmen, insofern er namlich diircb die Verteidignng die Voraussetzimg dafiir scbaffe, das der Totscbläger znr Zahlnng einer Busse verurteilt werde. Dieser letztere Hinweis ist natiirlicb berechtigt, gibt aber doch keine wirkliche Erkliirung fiir den Fall, dass der Erbe als dritte Partei im Prozess gegen den Toten anftritt. Da keine der von ims referierten Erkliirnngen dem Problem wirklich anf den Grund geht, ist es erforderlich, dass wir uns mit der Frage nach der Stellung des Erben im Prozess gegen den Toten nocb etwas eingehender beschiiftigen. Nach der älteren Form dieses Prozesses konnte der Erbe des Toten nicht in den Prozess eingreifen, vveil allein dem Tolscbliiger das Beweisrecht zustand. Im weiteren Verlauf der Becbtsentwicklung erfolgt jedoch insofern eine Anderung des Beweisverfahrens, als nun ganz allgemein auch die Verteidignng des Angeklagten möglich wird. Es entsteht daher das Bediirfnis, zur Verteidigimg eines angeklagten Toten in den Prozess einzugreifen. Es ist in diesem Falle natiirlich, dass man den Erben des Toten eingreifen lässt. Dies diirfte die eigentliche Erkliirung fiir das Auftreten des Erben im Prozess gegen den Toten sein. Ob man diese prozessrecbtlicbe Stellung des Erben dann, wie Wilda es getan bat, als eine Slellvertretung des Toten — ein sacblicb durchaus angemessener Ausdruck —oder wie Scherer als »eine Art Intervention* bezeichnel, ist eine Frage von sekundärer Bedeutung. Bisher haben wir zwei Typen der Klage gegen den Toten bebandelt, niimlich den Zweiparteienprozess, an dem der Totschliiger als die eine und der Tote als die andere Partei teilnehmen, und den Dreiparteienprozess, an dem als dritte Partei der Erbe des Toten teilnimmt. Es lassen sich jedoch noch mebr Typen im Zusammenhang mit der Klage gegen den Toten feststellen. Ein neuer Typus entsteht dann, wenn die Parteistelbmg wechselt. Dies ist der Fall, wenn der Tote aus dem Prozess verscbwindet und Schoror, S. 5)2 207
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