RB 5

schlager die gegen ihn gerichtete Klage mit einer gegen den Toten gerichteten Gegenklage, so entstehen gleichfalls zwei ineinander verAvobene Prozesse, nur dass hier nicht der Totschläger, sondern der Klageinhaber des Toten die Initiative hat nnd der Totschläger sich mit einer Gegenklage verteidigt. Es erhebt sich jedoch die Frage, ob es nach dem isländischen Recht notwendig ist, dass ein angeklagter Totschläger Gegenklage gegen den Toten erhebt oder ob sich der Totschläger damit begnugen kann, im Verlaufe des gegen ihn gerichteten Prozesses den Einwand zu erheben, dass der von ihm begangene Totschlag ein gesetzlich zugelassener Totschlag gewesen sei. Finsen sieht sich ausserstande zn entscheiden,'^® welche der beiden Möglichkeiten angenommen werden miiss. In den Sagas finden sich drei Fälle, wo es sich um einen Einwand in einem Prozess gegen den Totschläger handelt.®® Allem Anschein nach braiicht also der Totschläger, um der Verantwortung fiir den Totschlag zu entgehen, nicht unbedingt eine Klage gegen den Toten zu fiihren. Er kann sich, wenn er wegen Totschlags angeklagt wird, mit dem Einwand verteidigen, dass der Tote unheilig gewesen sei.®“ Der Frage, wie der Dreiparteienprozess, den Scherer ja fiir die normale Form des Prozesses gegen den Toten hält, juristisch erklärt werden soil, hat Scherer grosse Aufmerksamkeit gewidmet.*’^ Zunächst referiert Scherer Wildas Auffassung,®* wonach der Erbe Repräsentant des Toten ist und also dessen gesetzlichen Stellvertreter darstellt. Hiergegen wendet Scherer ein, dass Wildas Auffassung, durch die der Tote im Prozess mit einem Lebenden gleichgestellt wird, voraussetzt, dass der Erbe auch den Toten rechtlich vertreten konnte, während dieser noch am Leben war. Dies sei jedoch nach dem ältesten germanischen Recht undenkbar. Scherers Einwand kann jedoch keineswegs vollständig iiberzeugen. Denn man muss ja mit der Möglichkeit rechnen, dass das Gesetz in Analogic zu der Stellvertretung fiir Frauen und Unmiindige auch in diesem Falle das Auftreten eines Stellvertreters vorsieht. Finsen, Isl. Retsliist., S. 412 f. 5» Die drei Fälle sind die Eyrb., S. 86, die Njåla, S. 180 f. und die Grett.. S. 32; vf»!. iinsere .\rbeit S. 151 ff. DerseU>en Auffassung ist Maurer, Vorlesungen. V. .S. 55. .Seherer, S. 92 f. «- Wilda, .S. 164. 206

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=