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zess gegeii den Toteii durch eine Jury eiitscheiden lassen.*’’ Dadiirch, dass die Entscheidung bei der Jury liegt, ist dem Totschläger die Möglichkeit genommen, durch ein einseitiges Beweisverl'ahren eine Verurteilung des Toten zu erzwingen.’® Man muss näinlich von der Annahnie ausgehen, dass die Jury bei ihrer Entscheidiing aiich die Argumente beriicksichtigte, die der Erbe zur Verteidigung des Toten anfiihren konnte. Sodann ergibt sich bei einigen Juryfällen aiis einein anderen Umstand, dass der Erbe in diesen Fallen am Prozess teilgenommen haben muss. Denn die Entscheidung der Jury fiihrt in diesen Fallen entweder zu einer Verurteilung des Toten oder des Totschlägers.°* Eine missgliickte Klage gegen den Toten fiihrt somit nicht nur dazu, dass der Tote freigesprochen wird, sondern auch dazu, dass der Totschläger verurleilt wird.^* Lelzteres setzt aber notwendigerweise eine Anklage gegen den Totschläger voraus. Wird der Totschläger verurteilt, so muss jemand gegen diesen Klage erhoben haben und als Kläger kann kaum jemand anders als der Erbe aufgel retell sein. Wie bereits erwähnt wurde, kann man auch hinsichtlich des isländischen Rechtes von einem Dreiparteienprozess sprechen. Die Stelhmg der Parteien ist jedoch im isländischen Recht so kompliziert, dass sie eine eigene Darstellung erfordert. Das Verhältnis der Parteien kompliziert sich erstens dadurch, dass es ein einseitiges Reweisverfahren von seiten des Totschlägers nicht gibt, sondern dass stets der Gegenbeweis gefiihrt werden kann,^^ und zweitens dadurch, dass sowohl der Totschläger als auch der Erbe des Toten die Prozessinitiative ergreifen kann.®* Geht man von dem Fall aus, der hint dem Kbk 107/181—83 als der Normalfall gilt imd darin besteht, dass der Totschläger die Initiative zur Klage gegen den Toten ergreift,®® so hat man es zunächst einmal mit zwei Parteien zu tun, näinlich dem anklagenden ^8 Dies ist der Fall ini DL E 3 § 1, UL Kr ö § 1, A ft § 1—2, VniL Kg 3 § 1. A (1 § 1—2, .SdmL Kg 6 if 1, G 4 i; 1 iind HL Kg 3 § 1, A 6. ä» Vgl. .S. 240 r. Dies ist der Fall im FL 6 § 2, VniL .\ G § 2 und HL A G. =- Vgl. S. 208. S'» .Siche .S. 227 f., 242. .Siehe .S. 181. Der GesetzesabschniU ist aid' .S. 140 ff. aligedruckt. ** Dass dies der Normalfall ist gcht aueh aiis dem Kbk 90/1G4—G5 hervor. 204

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