RB 5

Erst nachdcin das Beweisverfahreii sich in deni Siniie geäudcrt hatte, dass es auch eine Verteidigung des Toteii zuliess, ergab sich die Möglichkeit, einen derartigen Dreiparteienprozess durchzufuhren. Dieses Phänonien tritt indessen weit seltener auf, ais Scherer anniinmt. Tatsächlich wird ein Dreiparteienprozess lediglich in deni FroslL IV: 40, deni SkL Till IV: 4 mid in der Grangans ausdriicklich erwiihnt. Ferner lässt sich auf Grund gewisser Geselzesabschnitte des schwedischen Rechtes aiiiiehinen, dass ein soldier Prozess vorgekommen ist. Es handelt sich ini FrostL IV: 40 nicht ansschliesslich inn cincn Dreiparteienprozess, sondern nni zwei verschiedene Prozesstypen. Gelingt deni Totschliiger seine Beweisfulirung, so hat der Erbe keine Möglichkeit, in den Prozess einzugreil'en, wenn der Tote wegen Diebstahls angeklagt worden ist und das Diebesgut in seinen Iländen gel'unden wurde. In dieseni Fall ist ein Gegenbeweis von seiten der Erben iinmöglich.'*® Es liegt demgemäss ein Zweiparteienprozess des hereits genannten Typus vor. Hat man dagegen das Diehesgut nicht in den Händen des Tolen angetroH'en oder klagt man den Toten wegen AngrilTs aiif den Tolschläger oder wegen eines Verbrechens an, das zur Verteidigung den Zwiilfereid erfordert, so kann der Erbe in den Prozess eingreifen.^' In dieseni Fall koiimit es also zu eineni Dreiparteienprozess. Inwiefern eine erlolgreicbe Verteidigmig des Toten nicbt nur dazii fubrte, dass der Tote freigesprochen wurde, sondern auch dazu, dass die Klage gegen den Toten iiiit einer ^\“rurleibmg des Totschlägers abschloss, kann nicbt niit Gewissheit entscbieden werden. Wahrscheinlich niusste jedocb der Erbe eine gesonderte Klage gegen den Totscbläger fuhren, daiiiit dieser wegen des begangenen Totschlags zur Zahlimg einer Bns.se venirteilt werden konnle.^® Imscbwediscben Recbt wird zwar durcbgebend lediglicb von zwei Parteien gesprochen, näinlicb deni Totscbläger imd deni Toten, docb darf binsichtlicb einzelner Gesetzesabscbnitte gleichwobl angenommen werden, dass ein Dreiparteienprozess stattgefimden hat. Dies gilt I'iir diejenigen scbwediscben Gesetzesabschnitte, welche den Pro- « Vgl. .S. 2;t7t'. Vgl. .S. 23S. « Vgl. .S. 297 f. 203

RkJQdWJsaXNoZXIy MjYyNDk=