slinimungen des ögL E 31 pr sind offcnbar erst in einer Zeit entstanden, in der das Bewusstsein, dass der Tote eine Stellung als Partei im Prozess einnimmt, bereits im Verschwinden begriffen war. Es verbalt sich unzweifelhaft so, dass der Tote in gewissen Fallen eine Partei im Prozesse darstellt. Dass der Totschläger gleichfalls Partei ist, ist selbstverständlich. Scherer vertritt indessen die von nns bereits erwähnte Auffassung, dass die Klage gegen den Toten generell einen Prozess darstellt, an dem drei Parteien teilnehmen; nämlich der Totschläger, der Tote und der Erbe des Toten.Indem er den Erben als Partei des Prozesses bezeichnet, will Scherer aussagen, dass dieser die Möglichkeit hat, znr Verteidignng des Toten in den Prozess einzugreifen. Diese Auffassung von der Stellung der Parteien ist jedoch im wesentlichen falsch. Denn die Klage gegen den Toten ist nachweislich in mehreren Fallen ein Prozess zwischen zwei Parteien, nämlich zwischen dem Totschläger imd dem Erschlagenen.Dieser Zweiparteienprozess ergibt sich mit Notwendigkeit ans dem einseitigen Beweisverfahren, das heim Prozess angewandt wnrde. Solange man sich nämlich eines Beweisverfahrens hediente, das uberhaupt keine Art irgendeiner Verteidignng von Seiten des Toten zuliess,^® bestand ja gar keine Möglichkeit fiir die Erhen des Toten, znr Verteidignng des Erschlagenen in den Prozess einzugreifen. Dagegen konnten naturlich die Erhen jederzeit eine Klage gegen den Totschläger richten, was jedoch etwas anderes ist als das Eingreifen in den Prozess gegen den Toten. Letimann, .\rt. Handhatte Tat, .S. 444, stcllt pleiclifalls den nordgermanisclien Prozess gegen den Toten als einen Dreiparteienprozess dar, indem er voraiissetzt, dass der Erhe stets das Recht hat, in den Prozess einzugreifen. Vgl. Planitz, Germ. RG®, S. 42. Im norwegichen Recht ist dies in den Gesetzesahsclmitten GulL 160, 196; FrostL IV: 39 (zu IV: 40 vgl. S. 203); RorgL Kr, 11,15; MLL Rf und Fe; BjN, 11, 18 und 28 der Fall. Im schwedischen Recht findet sich der Zweiparteienprozess im VgL I M 8—11, VgL II D 19—22, ÖgL F 27, F 31, und DL Tj 3. Im dänischen Recht findet sich der Zweiparteienprozess im SkL 215—16 und •Sk.St 51—52. Skeie, Strafferet, I, S. 56, vertritt die .\uffassung, dass der im GulL 160 erwiihnte Prozess zwar ein Zweiparteienprozess ist, stellt aber hierbei dem Totschlager die Frhen des Toten als Partei gegeniiber. Da das GulL 160 keinen Beleg fiir diese Auffassung ergibt und Skeie seine .Auffassung nicht motiviert, besteht keinerlei Anlass, sich mit ihr auseinanderzusetzen. Hinsichtlich des Beweisverfahrens siehe S. 235 ff. 202
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