von der Totschlagsweise. Es liisst sich jedoch mit Siclierhcit leststellen, dass das Gesetz nicht die Aiit'tassung vertrilt, der Verbrecher solle verbraniit werdeii. Denii nach dem Geselz tritt ja das Totsclilagsrecht bereits in eiiieni sehr fruheu Stadium ein, nämlich daim, wenn sich die Brandstifter auf dem Wege zu dem Platz befindeii, an dem sie den Brand anlegen wollen. Es sei aiich darauf hingewiesen, dass seehs Brandstitter, die nach dem Bericht der Eyrb., S. 8(), aiit‘ handballer Tat ergriffen werden, nicht dadurch bestraft werden, dass man sie verhrennt, sondern dadurch, dass man sie hängt Alle diese Feststellungen sind weitere Belege dafiir, dass die Bestiminungen des ()gL, wonach der Brandstifter ins Feuer geworfen werden soil, jiingeren Datums sein miissen. Zum vollständig gleichen Besidtat gelangt Ström, ahgesehen davon, dass er die Tatsache, dass man den Brandslifter in das von ihm selhst angelegte Feuer werfen soil, als cine Todesstrafe hetrachtet. Als Grund fiir seine Auffassung fiihrt er an,^’^ es könne nicht nachgewiesen werden, dass man in vorchristlicher Zeit die Brandstiftung mit Verbrennung hestraft hahe. Wie aus dem Gesagten zu entnehmen ist, sprechen also starke Griinde dafur, dass die Gestalt, die das Totschlagsrecht im OgL E 31 hesitzt, jungeren Datums ist/' Wenn es sich jedoch so verhält, kann der Geselzesahschnitt nicht als Argument verwendet werden, um die These zu widerlegen, dass der Tote urspriinglich während des gegen ihn gerichteten Prozesses körperlich zugegen sein musste. Die Be- ^ Siehe S. 152. Ström, S. 192. Prof. Hagiiiir Hommer, Helsingfors, hat in an den Verf. dieser .\rheit geriehteten Hriefen eine weitere Rcilm von Griindcn angefiihrt, weshalb damit zii rechnen ist, class der Gesetzesabsehitt GgL K 31 i der Form, wie er mis vorliegt, jiingeren Datums sein muss, llemmer weist zunächst daraiif bin, dass die Tatsachc*, class der Gesetzesabsclmitt seinen Platz in dor Eidschwurgesetzgelning hat, als ein Indiz ddlnr zu werten ist, dass es sich urn eine jungere Bestimmung handelt, da dies ganz allgemein fiir die Bestimmungen der Eid.schwiirgesetzgebung gilt. Ferner macht llcmimer aiif den iiusserst wichtigen Gesichtspunkt aufmerksam, class —ganz iinahhiingig von dem durch den Brand verursachten ,Schaden — •schon das .\nlegen des Braudes als ein vollendetes Verbrechen betrachtet wiirde, was nach dem iilteslen nordischen Becht keineswegs der Fall war. Hemmer hat unter Berucksichtignng der Tatsache, dass die Svea-Gesetze verschiedene Toclesstrafen fiir Mordhrand kennen, .seine Auffassung folgendermassen zusammengefasst: die Bestimmungen iiln'r das Verhrechcn cles Mordbrandes sincl kurz vor Oder wiihrend cler Abfassiing der Landschaftsgesetze Gegenstand einer legislative!! Neugestaltung gewesen. 201
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