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liihrt werden koiinte als dadurch, dass man den Brandstifter ins Feuer warf. \\)n den beiden Gliedern dieser Alternative kann nur das letztere als eine sinnvolle Erklarung erscheinen.’^® Geht man also von der zweiten Möglichkeit aus, so ergibt sich die Schliissfolgerung, dass durch die Bestunmimg, den Braiidstifter in das von ihm angeziindete Fener zu werfen, mehr dem Recht zum unmiltelbaren Totschlag Ausdruck verlieheu als eine spezielle Anweisung dafiir gegeben werden soil, auf welche Weise das Totschlagsrecht auszuiibeii ist. Auf Grund der unrealistischen Form, die das gegen den Brandstifter gerichtete Racherecht im ÖgL E 31 erhalten hat, kann man mit eiiieni hohen Wahrscheinlichkeitsgrad annehmen, dass das urspriingliche Recht, den auf handhafter Tat ergriffenen Brandstifter zu töten, eine andere Gestalt besessen hat. Bereits der Umstand, dass das ÖgL E 31 der einzige Gesetzesabschnilt der nordischen Gesetze ist, der besondere Anweisungen dafiir gibt, wie der Rachetotschlag zu vollziehen ist, berechtigt zu der Annahme, dass das Racherecht in der Gestalt, wie es im Gesetzesabschnitt vorliegt, einer anderen Zeitperiode als die iibrigen Racherechtsbestimmungen der nordischen Rechtssysteme angehört. In alien anderen Fällen beschränken sich die Gesetze auf die Aussage, dass der Täter unter bestimmten Voraussetzungen stratlos getötet werden darf, während sie nirgends etwas dariiber sagen, auf welche Weise dieser Totschlag zu vollziehen ist. Das an dem Brandstifter bestehende Racherecht, das im Kbk 109/184—85 (Sthbk 356/378) erwähnt wird,^** spricht nirgends Es ist möglich, dass v. Amira, D. germ. Todesstrafen. S. 16:1 dor .\nsiehl ist — seine .Auffassung geht allerdings aus dem Text nicht klar hervor — dass das Zufällige im Raclierecht der ersten Alternative als eine .\nalogiebildiing zn den Zufallsstrafen auf dem Gebiete der Achtvollstreckimg zii verstehen sei. Eine solche .Analogic ware aber ein singiiliires Pliänomen aiif dem Gebietc des Racherechtes. Sollte es sieh jedoch so verhalten, dass bier wirklich ein bewusstes Zufallsmoment vorliegt, so ist dieses ein Beweis dafiir, dass die Verbrennungsbestimmungen des OgL E 31 jimgeren Datums sind. Ström, S. 225 ff., hat durch seine I'ntersuehungen des Begriffes wie des Vorkommens der Zuf’allsstrafe nachgewiesen, dass es sich hier nicht um ein uralles gcrmanisches Rechtsphiinomen handelt. Diese Feststellung wird nieht dadurch beeintriichtigt. dass Ström bei der Verneinung des Zufallcharakters einzelner Hinrichtungsbräuche gelegentlich etwas zu weit gegangen ist. Kbk 109/185. om ftrcNor . . . Ef })eir coma nför oc tacn elld oc seal pa qiiedia padan bva er peir toco elldis. En med elide tecnoin til bre^o pa falla peir ohelgir . . . 200

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