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er letzlere als eine speziell mittelalterliche Erscheinung, d. h. er halt dieses Prinzip lur niclil so alt, wie es nach Rehfeldts Meinung ist. Gegen die hier referierten AulTassiingen von Rehfeldt und Ström muss jedoch in erster Linie folgender Einwand erhoben werden. Im OgL handelt es sich, wie ansclieinend aiicli v. Amira meint, nicht uni eine Todesstrafe, sondern um das Recht, den ant handhafter Tat ergriffenen Brandstifter unmittelbar zu töten. Was die Ansicht der zitierten Verfasser betrifft, denen zufolge hier ein Ausdruck des spiegelnden Prinzips voiiiegt, so ist diese sicherlich richtig, doch hat man es in diesem Falle mit einem spiegelnden Rachetotschlag zu tun und nicht mit einer spiegelnden Todesstrafe. Bereits das Vorkommen des spiegelnden Prinzipes lässt es fraglich erscheinen, ob der Gesetzesabschnitt in der voiiiegenden Form ein besonders holies Alter haben kann. Da es jedoch diskutaliel ist, his auf welche Zeit dieses Prinzip im germanischen Recht zuriickreicht,"' soil das Problem, wie alt der Gesetzesabschnitt in der voiiiegenden Form ist, von anderen Ausgangspunklen aus angegrifl’en werden. Das Totschlagsrecht, das ini Gesetzesabschnitt Ausdruck findet, muss als iiberaus eigentiimlich und wirklichkeitsfremd betrachtet werden. Der auf handhafter Tat ergriffene Brandstifter soil in das von ihin selhst angezundete Feuer geworfen werden. Wenn dieser Bestimmung wirklich gefolgt werden sollte, miissen die Aussichten. den Brandslifter töten zu können, sehr gering gewesen seiii, denn nur wenn er in deni Augenhlick ergriffen wurde, als das von ilim angelegle Feuer niit voller Kraft hrannte, kann es sinnvoll gewesen sein, ihn ins Feuer zu werfen. Wurde er dagegen ergriffen, bevor das Feuer sich ausgebreitet hatte oder als es bereits ini Veiiöschen begriffen war, konnte er ja nicht dadurch getölet werden, dass man ihn ins Feuer warf. Man hat hier zwischen zwei Möglichkeiten zu wiihlen: Entweder lag das Recht, den Brandstifter unmittelbar zu töten, lediglich dann vor, wenn es lichteiioh brannte, oder man muss daiiiit rechnen, dass das Totschlagsrecht auf andere Weise ausgeRehfeldt, Todcsstrafcn. S. 131 f. misst oft'cnbar dem .Sidegclprinzip ein sclir holies Alter zu. .Selbst weiin diese .\nnahme hinsiehllich des nordgermanischen Rechtes richtig sein sollte —was jedoch bczweifclt werden kann —so folgt doch daraus keineswegs init Notwendigkeit, dass die Restimmiing des ögL E 31 pr, dcrzufolge der Brandstifter in das von ihm sclbst angelegte Feuer geworfen werden soli, cin besonders holies Alter besitzcn muss. 199

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