Wenn sicli jedoch Bcslimmungen nacliweisen lassen, aus deneii hervorgeht, dass dor Tote während des Prozesses iinmöglich zugegen sein konnte —und zwar nicht deshalb, well dieser Rechtsbraiich zu existieren aufgebört bätle, sondern desbalb, well seine Anwesenbeit faktiscli unmöglicb war —, so scbeint dies die Tbeorie, wonacb die Anwesenbeit des Toten wäbrend des Prozesses eine urspriinglicbe Recbtsforderung darstellt, weil er die eine Partei darstellte, zii widerlegen. Eine solcbe Bestimniung liegt im Gesetzesabscbnitt ögL E 31 pr vor, den wir bereits erwiibnt baben. Wird der Brandstil'ter gemäss dem Wortlaut des Gesetzesabscbnittes bebandelt und in das von ibm selbst angelegte Eeuer geworfen, so verbrennt er, imd sein Kcirper kann infolgedessen nicbt zum Tiling gebracbt werden. V. Amira siebt im ÖgL E 31 offensicbtlicb nicbt eine Todesstrafe, sondern den Acbtvollzug am bandbaften Brandstifter.^^ Rebfeldt siebt darin,'^^ dass der Brandstifter ins Feuer geworfen wird, eine Todesstrafe iind vertritt die Ansicbt, dass es sicb bier um eine spiegelnde Strafe handle. Beide scbeinen den Bestimmiingen des Gesetzesaliscbnittes ein bobes Alter zuerkennen zu wollen. Ob Ilemmer im ÖgL E 31 den Ausdruck fiir eine Todessti'afe siebt oder nicbt, kann nicbt eindeutig festgestellt werden. Jedenfalls weist er darauf bin, dass es nacb diesem Gesetzesabscbnitt der Kläger selbst ist, der am Ort des Verbrecbens den Brandstifter tötet. Ström betracbtet die Bestimmung des ÖgL E 31 als eine Todesstrafe,^® unterscbeidet sicb aber von Rebfeldts Aiiffassung darin, dass er die Verbrennung des Täters als eine relativ spät entwickelte Strafe fur die Brandstiftimg betracbtet. Zwar will aucb Strömin diesen Bestimmungen einen Ausdruck fiir das Prinzip der spiegelnden Strafe seben, docb betracbtet wird. Später geht die Entwicklung dazu iiber. den Erben als den cigentlichcn Kläger zu betrachten. wobci dieser jedoch zur Legitimation seiner Klage mit der abgehauenen Hand des Toten auftreten muss, .\nstatt der Hand des Toten wird spiiter eine Wachshand verwandt. V. .\mira, D. germ. Todesstrafen, S. 1(53, .\nm. 8. Rehfeldt, Todesstrafen, S. 158. Hemmer, .Straffutmätn., S. 47, besonders .\nm. 3. Ström, S. 192. —Wie der .\rbeit von Ström, S. 14 ff. zu entnehmen ist, lehnt dieser die Unterscheidung zwischen dem Töten in Selbstverteidigung. der Selbstracbe und der Vollstreckung einer öffentlichen Todesstrafe mit der Motivierung ab, dass diese Distinktionen fiir seine Untersuchung kein unmittelbares Interesse besitzen. Diese Distinktionen spielen jedoch in der Strafrechtstheorie eine bedeutende Rollc. Die von Ström verwandte Terminologie ist geeignet. die beträchtliche Begriffsverwirrung, die bereits in diesem Rereich herrsclit, noch zu vermehren. 198
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